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Dieselgate und die Folgen

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Dieselgate und die Folgen

Dieselgate und die Folgen
Der Autor: Philipp Reusch
Die Abgaskrise hat Autobauer Volkswagen fest im Griff. Aber auch für Zulieferer kann der Skandal rechtliche Konsequenzen haben. Denn in den USA existieren Standards, die neben dem Fahrzeughersteller auch den Lieferanten treffen.

Auf den ersten Blick sind Zulieferer von den aktuellen Geschehnissen nicht betroffen. Zum einen stellen diese kein Fahrzeug her, sondern lediglich Komponenten oder Systeme. Zum anderen ist die Dimension des Problems nicht durch einen rein technischen Fehler hervorgerufen worden, sondern durch die Täuschung des Systems.

In den USA existieren aber tatsächlich auch Standards, die neben dem Fahrzeughersteller auch den Lieferanten treffen. Zentrale rechtliche Regelung hierfür sind die Vorschriften des U.S. Code (USC) des allgemeinen Bundesrechts der USA.
Ein Blick in den Wortlaut des 49 USC § 32101 (5) macht klar, dass sowohl der Hersteller als auch der Lieferant die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen haben:
  • (5) „manufacturer“ means a person
  • (A) manufacturing or assembling passenger motor vehicles or passenger motor vehicle euqipment, or
  • (B) importing motor vehicles or motor vehicle euqipment for resale
Die Regelungen des USC enthalten an dieser Stelle verschiedene minimale Sicherheitsanforderungen, die sowohl für Hersteller als auch für Lieferanten gelten. Feiner definiert werden diese Standards in den von der NHTSA (National Highway Traffic Safety Administration) herausgegebenen FMVSS (Federal Motor Vehicle Safety Standard), die in ihrer Funktion den europäischen ECE-Regelungen entsprechen.
Ist der Fall gegeben, dass Teile die Anforderungen nicht erfüllen, und verkauft der Lieferant diese Teile dennoch an den OEM, obwohl er Kenntnis davon hat, so ist der Lieferant in allen Bereichen haftbar.
Zum einen besteht die Möglichkeit, dass von Seiten der NHTSA Bußgelder erhoben werden, deren Höhe sich nach Wissens- und Vorsatzgrad bestimmt. Zum anderen kann der Lieferant zivilrechtlich – insbesondere von geschädigten Dritten – in Anspruch genommen werden.
Die Fahrlässigkeitshaftung (liabilty for negligence) setzt einen Verstoß eines Unternehmens gegen eine dem Kunden gegenüber bestehende Sorgfaltspflicht (negligence) voraus, der zu einem kausal herbeigeführten Schaden führt. Die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens bestimmen sich auch nach staatlichen Sicherheitsvorschriften (siehe etwa die Federal Motor Vehicle Safety Standards – FMVSS für Automobilhersteller) und allgemeinen Anforderungen.
Hierzu gehört etwa, dass ein Hersteller immer dann haftet, wenn für ihn erkennbar ist, dass das Produkt bei der beabsichtigten Verwendung gefährlich ist, für einen sicheren Gebrauch nicht geeignet oder das Produkt bestimmungsgemäß von Personen gebraucht wird, die zu einem ordnungsgemäßen Gebrauch nicht fähig sind.
Sollte es zu einem auf das Versagen der nicht den Anforderungen entsprechenden Teile begründeten Schaden (Dritter) kommen, so sind auch Regressansprüche des OEM denkbar. In der Praxis vereinbaren die Verträge zwischen OEM und Lieferant umfassende Freistellungsklauseln zugunsten des OEM für einen solchen Fall.
Nur mit US-Anwalt
Grundsätzlich ist eine vertragliche Regelung bezüglich der Verantwortung und Haftung für den Schadensfall zwischen OEM und Lieferant möglich, muss aber im Hinblick auf den konkreten Fall und die entsprechenden Umständen an die Rechtslage im jeweiligen Staat angepasst werden. Hierzu bedarf es in jedem Fall der Hinzunahme eines US-amerikanischen Anwalts.
Im Falle eines Schadens besteht zum einen die Möglichkeit, dass strafrechtliche Sanktionen für den Fall verhängt werden, dass von Seiten des Lieferanten Reporte an die NHTSA derart modifiziert wurden, dass über die Konformität der jeweiligen Teile mit den Anforderungen der FMVSS getäuscht wurde.
Auch denkbar ist eine strafrechtliche Haftbarkeit für den Fall, dass ein Dritter zu Schaden kommt und dieser Schaden auf einem von dem Lieferanten gefertigten, nicht sicheren und dennoch vertriebenen Teil beruht. Die Nonkonformität eines Teils mit den Anforderungen der FMVSS begründet nicht zwingend die Eigenschaft als nicht sicher, jedoch kann dies als Beweis dienen. ■
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