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Produktbeobachtung: eine dauernde Verpflichtung des Herstellers

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Produktbeobachtung: eine dauernde Verpflichtung des Herstellers

Gefahren durch fremde Produkte

Der Hersteller eines Produktes haftet im Rahmen der Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Schäden an Personen oder Sachen, die durch die Inverkehrgabe eines nicht sicheren Produktes entstehen.

Um dieser Haftung zu entgehen, muss der Hersteller beweisen können, dass das Produkt sicher war. Das kann nur gelingen, wenn der Hersteller nachweist, dass er seinen Organisationspflichten nachgekommen ist und daher der Schaden nicht durch sein Verschulden entstanden ist.
Zu diesen Organisationspflichten gehört neben der Konstruktions-, der Fabrikations- und der Instruktionspflicht auch die Produktbeobachtungspflicht:
Der Hersteller muss ab dem Zeitpunkt der Inverkehrgabe seine Produkte auf noch unerkannt gebliebene schädliche Eigenschaften und auf sonstige eine Gefahrenlage begründende Verwendungsfolgen beobachten. Hierzu hat er Fachzeitschriften, sonstige Literatur und die Produktentwicklung seiner Konkurrenten zu beachten.
Die Produktbeobachtungspflicht erstreckt sich auch auf fremde Produkte, die mit den eigenen in Verbindung gebracht werden können. Sollten aus der Kombination eigener und fremder Produkte Gefahren entstehen, haben die Hersteller auch diese im Rahmen der Produktbeobachtung zu erfassen.
Erkennt der Hersteller im Rahmen der Produktbeobachtung bislang unbekannte Gefahren, ist er verpflichtet, unverzüglich vor diesen neuen Gefahren zu warnen und die Verbraucher unter Beachtung der neuen Erkenntnisse über den sicheren Gebrauch des Produktes zu instruieren. Je nach Gefährdungslage kann sich diese Warnpflicht auch zu einer Rückrufpflicht verschärfen.
Pflicht zum Rückruf
Eine Pflicht zum Rückruf nicht sicherer Produkte kann sich bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit sowohl aus behördlicher Anordnung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) oder aus der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers ergeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen daraus Schäden, ist der Hersteller zum Schadensersatz verpflichtet. Grundlagenentscheidung zur Produktbeobachtungspflicht ist die sog. „Honda-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (BGH). In diesem Fall war an einem Honda-Motorrad eine nicht von Honda produzierte Lenkerverkleidung angebracht worden. Dies führte dazu, dass das Motorrad bei hohen Geschwindigkeiten ins Pendeln geriet und instabil wurde. Dabei kam es zu einem tödlichen Sturz eines Motorradfahrers.
Klage stattgegeben
Der BGH gab der gegen Honda (genauer gesagt: gegen die Vertriebsgesellschaft Hondas in Deutschland) gerichteten Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld statt. Der Hersteller des Motorrades hätte den Markt insoweit beobachten müssen, dass er von der Existenz solcher Zubehörteile und ihrer Wirkung auf die Stabilität des Motorrades Kenntnis erlangt. Honda hätte also überprüfen müssen, ob das Motorrad mit solchen Zubehörteilen weiterhin gefahrlos verwendet werden kann. Ist das nicht der Fall, muss der Hersteller entsprechende Warnhinweise herausgeben, so der BGH.
Philipp Reusch Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken www.reuschlaw.de
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