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Stand der Technik im Rahmen der Produkthaftung

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Stand der Technik im Rahmen der Produkthaftung

Laut Produkthaftungsgesetz ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn ein Produktfehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkannt werden konnte. Aber was genau versteht man darunter?

Grundsätzlich wird zwischen drei verschiedenen Sicherheitsmaßstäben differenziert. Die anerkannten Regeln der Technik stellen dabei den niedrigsten Maßstab dar. Ein Produkt entspricht bereits dann den anerkannten Regeln der Technik, wenn es nach solchen Prinzipien gefertigt wurde, die sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben.

Die DIN-Normen können hierbei als Beispiel angeführt werden. Der Nachteil bei diesem Ansatz ist, dass er häufig hinter der weiterstrebenden technischen Entwicklung hinterher hinkt.
Der mittlere Sicherheitsmaßstab ist der Stand der Technik, bei dem die Anforderungen für das vom Hersteller gebotene an die Front der technischen Entwicklung verlagert werden. Allgemeine Anerkennung und praktische Bewährung allein sind also nicht ausschlaggebend.
Das technisch Machbare ist entscheidend
Für die Produkthaftung entscheidend ist jedoch der strengste Sicherheitsmaßstab, nämlich der Stand von Wissenschaft und Technik. Dieser wurde im Rahmen des „Airbag-Urteils“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.6.2009, Aktenzeichen VI ZR 107/08) konkretisiert. Entscheidend und vom Hersteller bei der Konstruktion seiner Produkte zu erfüllen, ist danach das, was zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe technisch machbar ist.
Dabei ist der Hersteller zwar nicht verpflichtet, Sicherheitskonzepte umzusetzen, die sich noch in der Erprobung befinden. Er muss vielmehr diejenigen Maßnahmen umsetzen, die in den einschlägigen Fachkreisen nach gesichertem Fachwissen bereits zur Verfügung stehen. Notwendig wird eine Abwägung der Kosten-Nutzen-Relation um bestimmen zu können, welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.
Droht eine besonders hohe Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut, kann vom Hersteller gerade nicht das Argument der hohen Kosten der Umsetzung herangezogen werden, um eine fehlende Umsetzung der technisch möglichen Maßnahme zu begründen.
Stehen technisch modernere Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung, die vom Produkt ausgehende Gefahren vermindern können, so ist der Hersteller nach dem Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet, diese umzusetzen. Entscheidet er sich bewusst dagegen, entscheidet er sich gleichzeitig bewusst dafür, produkthaftungsrechtlich relevante Risiken einzugehen.
Problematisch ist für den Hersteller vor allem, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Produktentwicklung und tatsächlicher Inverkehrgabe des Produkts der Stand von Wissenschaft und Technik weiterentwickelt. Entsprechend schwer ist eine Umsetzung des von der Rechtsprechung geforderten Sicherheitsstandards.
Um das Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, ist es für den Hersteller jedoch unerlässlich, sich stets in entsprechenden Fachkreisen über die Entwicklung des technisch Möglichen zu informieren. Stehen danach sichere, einsatzfähige Lösungen zur Verfügung, so ist der Hersteller verpflichtet, diese auch umzusetzen. Nur so kann er die haftungsrechtlichen Risiken hinreichend beschränken. ■

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Regelmäßige Beiträge
zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechts-anwälte,
Der Autor:
Philipp Reusch
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