Ab dem 1. April 2019 ist der gesamte produktsicherheitsrechtliche Rahmen für den Güterverkehr zwischen UK und der EU nicht mehr in der Form anwendbar, wie es bisher der Fall war.
Während also im März 2019 aus UK importierte Produkte in den Mitgliedstaaten der EU verkauft werden können (produktsicherheitsrechtlich als Bereitstellung bezeichnet), ohne dass der Abnehmer besondere Regelungen zu beachten hat, ändert sich diese Betrachtungsweise ab dem Austrittsdatum Ende März 2019.
Der Abnehmer derselben Produkte ist ab dem 1.4. 2019 der Importeur eines Produktes, das erstmalig auf dem Gebiet der EU durch ihn bereitgestellt werden wird. Sämtliche produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen treffen ihn dementsprechend vollumfänglich und direkt.
Behördliche Maßnahmen werden immer gegen das importierende Unternehmen gerichtet sein, nicht mehr gegen das Unternehmen aus UK. Dieses wird behandelt wie alle Drittstaatenunternehmen außerhalb der EU.
Dieselben Konsequenzen treffen europäische Repräsentanten und auch notified bodies, die bisher Ihren Sitz in UK hatten. Demnach sind diese zeitnah durch solche zu ersetzen, die ihren Sitz in den verbleibenden Staaten der EU haben.
Aus einfachen Händlern ohne besondere Pflichten aus dem europäischen Produktsicherheitsrecht – mit den Einschränkungen, die wir im vergangenen Jahr bereits besprochen haben – werden Importeure, die im EU–Produktsicherheitsrecht (fast) wie Hersteller behandelt werden.
Harmonisierungsrechtsvorschriften betreffen
neue und gebrauchte Produkte
Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten demnach für neu hergestellte Produkte, aber auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, wenn diese erstmalig auf den Unionsmarkt gelangen. Dies betrifft auch aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die hergestellt worden waren, bevor die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Kraft traten.
Im Allgemeinen muss der Importeur vor dem Inverkehrbringen eines Produkts sicherstellen,
- dass vom Hersteller das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Hat er Zweifel hinsichtlich der Konformität des Produkts, darf er es nicht in Verkehr bringen.
- dass der Hersteller die technischen Unterlagen erarbeitet und die einschlägige Konformitätskennzeichnung (zum Beispiel die CE-Kennzeichnung) angebracht hat sowie seinen Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nachgekommen ist und das Produkt gegebenenfalls mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endbenutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache versehen hat.
Ferner muss der Importeur folgende drei Punkte angeben:
- seinen Namen,
- seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und
- seine Kontaktanschrift, und zwar auf dem Produkt oder — falls dies aufgrund der Größe oder materieller Eigenschaften des Produkts nicht möglich sein sollte oder die Verpackung geöffnet werden müsste — auf der Verpackung oder/und den Begleitunterlagen.
EU-Konformitätserklärung muss zehn Jahre
lang aufbewahrt werden
In der Praxis besonders relevant scheint die Verpflichtung, die EU-Konformitätserklärung nach dem erstmaligen Bereitstellen des Produkts zehn Jahre lang aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass die technischen Unterlagen der zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.
Ebenso ergreifen Importeure Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Importeure, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind.
Dementsprechend bleiben den betroffenen Unternehmen knappe 13 Monate, um die Lieferkette faktisch und vertraglich auf die neuen Anforderungen umzustellen. ■
Alles was Recht ist
Regelmäßige Beiträge
zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechts-
anwälte,
Der Autor:
Philipp Reusch
Hier finden Sie mehr über: