Startseite » Allgemein »

Brexit fordert die Lieferkette

Allgemein
Brexit fordert die Lieferkette

Das Vereinigte Königreich (UK) hat am 29. März 2017 die Mitteilung über seine Absicht vorgelegt, aus der Europäischen Union auszutreten. Dies bedeutet: Ab dem 30. März 2019 ist UK ein Drittland. Daraus ergeben sich erhebliche Änderungen für Unternehmen in den verbliebenen 27 EU-Staaten.

Ab dem 1. April 2019 ist der gesamte produktsicherheitsrechtliche Rahmen für den Güterverkehr zwischen UK und der EU nicht mehr in der Form anwendbar, wie es bisher der Fall war.

Während also im März 2019 aus UK importierte Produkte in den Mitgliedstaaten der EU verkauft werden können (produktsicherheitsrechtlich als Bereitstellung bezeichnet), ohne dass der Abnehmer besondere Regelungen zu beachten hat, ändert sich diese Betrachtungsweise ab dem Austrittsdatum Ende März 2019.

Der Abnehmer derselben Produkte ist ab dem 1.4. 2019 der Importeur eines Produktes, das erstmalig auf dem Gebiet der EU durch ihn bereitgestellt werden wird. Sämtliche produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen treffen ihn dementsprechend vollumfänglich und direkt.

Behördliche Maßnahmen werden immer gegen das importierende Unternehmen gerichtet sein, nicht mehr gegen das Unternehmen aus UK. Dieses wird behandelt wie alle Drittstaatenunternehmen außerhalb der EU.

Dieselben Konsequenzen treffen europäische Repräsentanten und auch notified bodies, die bisher Ihren Sitz in UK hatten. Demnach sind diese zeitnah durch solche zu ersetzen, die ihren Sitz in den verbleibenden Staaten der EU haben.

Aus einfachen Händlern ohne besondere Pflichten aus dem europäischen Produktsicherheitsrecht – mit den Einschränkungen, die wir im vergangenen Jahr bereits besprochen haben – werden Importeure, die im EU–Produktsicherheitsrecht (fast) wie Hersteller behandelt werden.

Harmonisierungsrechtsvorschriften betreffen
neue und gebrauchte Produkte

Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten demnach für neu hergestellte Produkte, aber auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, wenn diese erstmalig auf den Unionsmarkt gelangen. Dies betrifft auch aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die hergestellt worden waren, bevor die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Kraft traten.

Im Allgemeinen muss der Importeur vor dem Inverkehrbringen eines Produkts sicherstellen,

  • dass vom Hersteller das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Hat er Zweifel hinsichtlich der Konformität des Produkts, darf er es nicht in Verkehr bringen.
  • dass der Hersteller die technischen Unterlagen erarbeitet und die einschlägige Konformitätskennzeichnung (zum Beispiel die CE-Kennzeichnung) angebracht hat sowie seinen Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nachgekommen ist und das Produkt gegebenenfalls mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endbenutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache versehen hat.

Ferner muss der Importeur folgende drei Punkte angeben:

  • seinen Namen,
  • seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und
  • seine Kontaktanschrift, und zwar auf dem Produkt oder — falls dies aufgrund der Größe oder materieller Eigenschaften des Produkts nicht möglich sein sollte oder die Verpackung geöffnet werden müsste — auf der Verpackung oder/und den Begleitunterlagen.

EU-Konformitätserklärung muss zehn Jahre
lang aufbewahrt werden

In der Praxis besonders relevant scheint die Verpflichtung, die EU-Konformitätserklärung nach dem erstmaligen Bereitstellen des Produkts zehn Jahre lang aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass die technischen Unterlagen der zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

Ebenso ergreifen Importeure Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Importeure, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind.

Dementsprechend bleiben den betroffenen Unternehmen knappe 13 Monate, um die Lieferkette faktisch und vertraglich auf die neuen Anforderungen umzustellen. ■


Alles was Recht ist

Regelmäßige Beiträge

zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechts-
anwälte,

www.reuschlaw.de

Der Autor:

Philipp Reusch



Hier finden Sie mehr über:
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Quality Engineering
Titelbild QUALITY ENGINEERING Control Express 1
Ausgabe
Control Express 1.2024
LESEN
ABO
Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Whitepaper zum Thema QS


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de