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Cash in Advance, cash on Delivery Zahlungsbedingungen rechtzeitig ändern!

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Cash in Advance, cash on Delivery Zahlungsbedingungen rechtzeitig ändern!

Viele Unternehmen haben in der letzten Zeit Nachrichten von ihrem Warenkreditversicherer erhalten: die Deckungssummen wurden bei manchen Kunden ganz, bei anderen teilweise zurückgefahren. Zur gleichen Zeit verabschieden sich Banken in die Insolvenz, die US-amerikanischen Automobilhersteller denken über Gläubigerschutz nach und in Deutschland stehen die Bänder in Eisenach, Dingolfing und anderen Standorten still. Wen wundert, dass manch Geschäftsführer und Vorstand angesichts hoher Forderungsrückstände nach Auswegen sucht.

Vertraglich sind die meisten Unternehmen an Zahlungsfristen gebunden. Der Lieferant ist damit de facto vorleistungspflichtig, die Zeitspanne zwischen Lieferung und Zahlung sein originäres Risiko. Eigentumsvorbehalte sind selten hilfreich und noch seltener wirksam vereinbart. Eine einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen ist zumindest unter Geltung des deutschen Rechts grundsätzlich nicht möglich.
Um dieser Situation entgegen wirken zu können, stellt das deutsche Recht unter bestimmten Bedingungen eine Möglichkeit zur Verfügung, mit der der Lieferant erst sein Geld bekommt und dann liefern muss.
§ 321 BGB gibt dem Vorleistungspflichtigen ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Recht, die Leistung zu verweigern, besteht, solange der Vertragspartner nicht Sicherheit geleistet oder die Gegenleistung erbracht hat. Die Gefährdung des Zahlungsanspruchs beruht typischerweise auf der Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden. Diese kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner stattfinden, dass diesem gegenüber ein wichtiger Kredit abgelehnt wird oder er die Ratenzahlungen beim Leasingvertrag einstellt. Herabstufungen des Warenkreditversicherers sind bis dato noch nicht gerichtlich entschieden worden.
Sie beruhen aber auf einer sehr vergleichbaren Prüfung, wie sie auch der Ablehnung eines Kredites und der Herabstufung im Rating vorausgeht. Dementsprechend wird man mit gutem Recht den Schluss ziehen können, dass die Verschlechterung der Deckung durch den Warenkreditversicherer auf einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden beruht. Die Lieferanten in dieser Konstellation haben daher eine gute Argumentation dahingehend, dass die Vermögenslage des Kunden derart verschlechtert ist, dass die Unsicherheitseinrede erhoben werden kann.
§ 321 BGB gibt kein Recht zur Vertragsanpassung als solches. Allerdings besteht die Möglichkeit der vorleistungspflichtigen Partei, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Leistung einer Sicherheit. Der Lieferant kann also seine Leistung zurückhalten, bis der Kunde gezahlt hat. Damit stellen die Parteien, solange die Vermögensverschlechterung des Kunden gegeben ist, die Zahlungsbedingungen de facto auf Vorkasse oder Zahlung bei Lieferung um. Wird diese Anpassung nicht durchgeführt, so ist durch die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts zumindest gewährleistet, dass das wirtschaftliche Risiko minimiert ist.
Im Ergebnis wird man jedem Kunden vorab eine Möglichkeit zur Reaktion geben müssen. In solchen Situationen ist daher anzuraten, dem Kunden eine Frist zur Umstellung der Zahlungsbedingungen zu geben, damit die Unsicherheiten bei der Bewertung der Vermögenssituation keine rechtlichen Folgen für den Lieferanten haben. Sollte sich im Nachgang nämlich herausstellen, dass die Bewertung des Sachverhalts auf der Grundlage der Auskünfte der Warenkreditversicherung nicht richtig war, kann die Zurückhaltung der Leistung grundsätzlich Schadenersatzansprüche auslösen. Dem wirkt man als Lieferant entgegen, indem man dem Kunden Möglichkeiten zur Klarstellung der Bonität gibt oder Umstellungen in der Disposition ermöglicht, um Bandstillstände oder Ähnliches zu vermeiden.
Philipp Reusch Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken www.reuschlaw.de
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