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Cross Border Transactions – was passiert mit dem BGB?

Alles was Recht ist
Cross Border Transactions – was passiert mit dem BGB?

Kaum ein Unternehmen ist heutzutage nur in Deutschland tätig. Exporte bestimmen den Alltag bei den meisten Unternehmen. Jedes Produkt unterfällt dabei natürlich einem bestimmten Recht. Produktsicherheitsrechtlich ist dafür in der EU ein einheitliches Inverkehrgabesystem geschaffen worden, das in der CE-Kennzeichnung seinen Ausdruck findet. Was passiert aber mit den vertraglichen Regelungen? Hier finden sich vermehrt Anzeichen dafür, dass die Unternehmen diese Situation rechtlich schwierig empfinden. Der beste Ansatzpunkt für diese Annahme ist der reflexartige Ausschluss des UN-Kaufrechts in nahezu allen Lieferbedingungen und internationalen Verträgen. Da die Vertragspartner in der Regel auch wiederum Einkaufsbedingungen haben, stellt sich häufig die Frage, ob dieser Ausschluss wirksam ist – spannender ist aber die Frage, ob er auch Sinn macht. Auf den ersten Blick erscheint die Lösung einfach: Das BGB ist bekannter als andere Rechtsordnungen und vom UN-Kaufrecht ist bekannt, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig haftet. Das hört sich nach einer eindeutigen Stellungnahme zu Gunsten des BGB an. Diese Schlussfolgerung ist aber nicht in allen Situationen richtig. Zum einen stellen sich hier faktische Probleme. Der Vertragspartner ist ebenso wie der deutsche Verkäufer interessiert an seinem eigenen, nationalen Recht. Verhandlungen hierüber gestalten sich demnach schwierig. Zum anderen hat das deutsche BGB, wenn es denn einmal verhandelt werden kann, für den Verkäufer einige Nachteile, die im Folgenden beleuchtet werden sollen.

Das BGB sieht an erster Stelle vor, dass die Ware die Eigenschaften haben muss, wie sie aus Käufersicht objektiv zu erwarten sind. Das bedeutet für den Verkauf einer Maschine in die USA, dass die dortigen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind. Besteht also keine vertragliche Regelung, die etwas anderes vorsieht, muss sich der deutsche Maschinenhersteller mit den in den USA geregelten Gepflogenheiten auseinander setzen. Das UN-Kaufrecht wiederum sieht ganz eindeutig vor, dass die Ware den im Verkäuferland üblichen Standards entsprechen muss. Also ein eindeutiger Vorteil für Exporteure.
Das BGB sieht im Rahmen des Kaufrechts jeden Mangel als wesentlich an, es gibt keine Differenzierung hinsichtlich des Gewichts des Mangels. Eine reine optische Beeinträchtigung kann somit Sachmängelrechte bis hin zum Rücktritt vom Vertrag auslösen. Das UN-Kaufrecht ist hier verkäuferfreundlich, lediglich wesentliche Vertragsverletzungen (zu denen ein Mangel zählt) berechtigen zur Lösung vom Vertrag. Über diese Regelung sind sogar Abweichungen von einer Probe oder einer vorher vereinbarten Beschaffenheit möglich, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann. Der Käufer muss die wesentliche Abweichung beweisen.
Diese Punkte machen es aus meiner Sicht sinnvoll, an bestimmten Stellen über das UN-Kaufrecht nachzudenken. Die zu Beginn angesprochene verschuldensunabhängige Haftung ist nämlich abdingbar, man kann also auch mit dem Kunden eine verschuldensabhängige Haftung vereinbaren und so voll in den Genuss der Vorteile des UN-Kaufrechts kommen. Ohne die sicherlich schwierige Materie hier allzu sehr vereinfachen zu wollen, ist es aus meiner Sicht in manchen Fällen leichter, einen rechtssicheren Vertrag auf Basis des UN-Kaufrechts als auf Basis des BGB zu erstellen.
Hat ein Unternehmen also die Möglichkeit, auf einen Vertragsschluss Einfluss zu nehmen, bietet sich diese Vorgehensweise an. Hier sollte eine Änderung der bisherigen Arbeitsweise hin zu einem verkäuferfreundlicheren Recht möglich sein.
Der Autor
Philipp Reusch,
teras Rechtanwälte,
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