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Einbeziehung von AGB bei internationalen Verträgen

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Einbeziehung von AGB bei internationalen Verträgen

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Vertragsabschlüssen ist im geschäftlichen Verkehr nicht mehr wegzudenken. Damit die Regelungen in den AGB’s auch Vertragsbestandteil werden, ist zunächst erforderlich, dass die AGB auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Insbesondere bei Verträgen mit Auslandsberührung kann dies problematisch sein. Mit den genauen Voraussetzungen der Einbeziehung hat sich auch das OLG Celle in einem Beschluss vom 24.07.2009 beschäftigt.

Konkret hatte das OLG Celle darüber zu entscheiden, ob es erforderlich ist, dass der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese dem Vertragspartner übersendet. Der AGB-Verwender hatte in seiner Auftragsbestätigung lediglich auf die Geltung seiner AGB hingewiesen und dem Vertragspartner mitgeteilt, dass seine AGB sowohl im Internet als auch in seinen Geschäftsräumen einsehbar sind. Eine vollständige textliche Übermittlung der Bedingungen unterblieb.

Die Rechtslage ohne Auslandsbezug
Stehen sich zwei deutsche Unternehmen gegenüber und ist damit das deutsche Recht anwendbar, ist es ausreichend, dass der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung der AGB verschafft. Nach deutschem Rechtsverständnis ist also der Hinweis, dass die AGB im Internet einsehbar sind, ausreichend, wenn keine Auslandsberührung gegeben ist.
Andere Rechtsordnungen sind wesentlich strenger als das deutsche Recht. So ist etwa in Italien eine schriftliche Billigung von besonders lästigen oder gefährlichen Abreden (etwa eine Haftungsbeschränkungsklausel) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich.
Die Rechtslage mit Auslandsbezug
Kommen wie im Fall des OLG Celle die Vertragsparteien aus unterschiedlichen Staaten, stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung findet. Nach diesem Recht beurteilt sich dann auch, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Aber auch wenn diese Prüfung ergibt, dass deutsches Recht Anwendung findet, gelten für die Einbeziehung von AGB im internationalen Geschäftsverkehr Besonderheiten. Die deutschen Gerichte haben immer wieder entschieden, dass bei solchen Rechtsbeziehungen die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausnahmsweise nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Bedingungstext dem Vertragspartner in der gebotenen Sprache übermittelt wird. Im internationalen Rechtsverkehr kann es dem Vertragspartner nicht zugemutet werden, sich Kenntnis von den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verschaffen. Während im nationalen Rechtsverkehr die AGB insbesondere innerhalb derselben Branche oftmals ähnliche Regelungsinhalte haben, kann der Gegner des AGB-Verwenders bei internationalen Geschäften aufgrund der Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsordnungen regelmäßig nicht abschätzen, welchen Inhalt die AGB haben. Daher muss dem Vertragspartner der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt werden, zumal dies regelmäßig unproblematisch möglich und daher zumutbar ist.
Die Besonderheiten bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Da das OLG Celle über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarungen zu entscheiden hatte, hat sich das Gericht auch mit den Besonderheiten von solchen Vereinbarungen zu befassen. Dabei ist in der Europäischen Union die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu beachten. Danach unterliegen Gerichtsstandsvereinbarung einer besonderen Form. Grundsätzlich müssen solche Vereinbarungen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.
Bewertung
Werden AGB im internationalen Geschäftsverkehr verwendet, muss der Bedingungstext dem Vertragspartner auch nach deutschem Recht übermittelt werden. Ein Hinweis auf die Einsehbarkeit der AGB etwa im Internet ist nicht ausreichend. Findet eine ausländische Rechtsordnung Anwendung, sind unter Umständen noch weitere Voraussetzungen zu beachten.
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