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Gefährliche Produkte am Pranger

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Gefährliche Produkte am Pranger

Gefährliche Produkte am Pranger
Alles was Recht ist Regelmäßige Beiträge zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechtsanwälte, Der Autor: Philipp Reusch www.reuschlaw.de
Das europäische Sicherheitsreglement für Produkte basiert auf der Eigenverantwortung der Wirtschaftsakteure. Gibt es bei Stichproben von Verbraucherprodukten aber Auffälligkeiten, droht eine Veröffentlichung im Rapid Exchange of Information System (Rapex).

Produkthersteller genießen weitestgehend Freiheit beim Design und dem Inverkehrbringen ihrer Ware, solange sie dafür Sorge tragen, dass von ihren Produkten keine Gefahren ausgehen. In der Regel kommen die Wirtschaftsakteure nur dann mit den Marktüberwachungsbehörden in Berührung, wenn die diese Stichprobenprüfungen, Überprüfungen der Unterlagen und technischen Dokumentationen oder physische Kontrollen und Laborprüfungen der Produkte vornehmen.

Treten aber etwa bei den Stichproben von Verbraucherprodukten Probleme zutage, kann der ansonsten seltene Kontakt mit den Marktüberwachungsbehörden schnell zu einer harten Konfrontation mit einer Vielzahl komplexer Regelungen unter enormen Zeitdruck führen, an dessen Ende vielleicht sogar eine Veröffentlichung im Rapex steht – einer öffentlich zugänglichen Warnung vor dem eigenen Verbraucherprodukt. Von besonderer Bedeutung bei der Konfliktlösung mit den Behörden sind die Rapex-Leitlinien und der in ihnen enthaltene Leitfaden für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten.
Rapex ist ein Produktsicherheits-Notfallsystem. Seine Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 11 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG). Über Rapex können zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen ausgetauscht werden über Maßnahmen (zum Beispiel Rückrufe) und Aktionen gegen Stoffe in Verbraucherprodukten (Non-Food-Artikeln), die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit darstellen. Die Kommission veröffentlicht jede Woche eine aktuelle Übersicht über gefährliche Produkte, die gemeldet wurden ( http://goo.gl/SBsLOh).
Zum Rapex-Warnsystem hat die EU-Kommission Leitlinien für die Marktüberwachungsbehörden erlassen. Diese geben Aufschluss darüber, wann ein Verbraucherprodukt an das Warnsystem gemeldet werden muss. Im Wesentlichen ist eine Rapex-Meldung dann notwendig, wenn von dem Verbraucherprodukt ein ernstes und grenzüberschreitendes Risiko ausgeht. In diesem Fall soll laut Leitlinien eine Rücknahme des Produkts vom Markt oder ein Rückruf beim Verbraucher erfolgen. Zur Ermittlung der Frage, welches Risiko vom Verbraucherprodukt ausgeht, bedienen sich die Behörden einer Risikobewertung, die in den Leitlinien beschrieben wird.
Die RAPEX-Leitlinien bieten den Marktüberwachungsbehörden unter dem Abschnitt IV.5 einen Leitfaden für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten, der detailliert und Schritt für Schritt die durch die Behörde vorzunehmende Risikobewertung erläutert. Für Hersteller dürfte es bereits an dieser Stelle einleuchtend sein, sich frühzeitig mit dem Leitfaden zu befassen, um eine Risikobewertung der Behörde nachvollziehen und mit überzeugenden Argumenten nötigenfalls entkräften zu können.
Risikobewertung durch den Hersteller selbst
Vermehrt ist jedoch festzustellen, dass nicht die Behörde eine Risikobewertung vornimmt, sondern dass die Behörde vom Hersteller selbst eine solche fordert, um sich dann damit auseinander zu setzen. Man wird sicherlich hinterfragen können, ob ein solches Vorgehen regelkonform ist. Doch sollte hierin vor allen Dingen eine Chance gesehen werden: Der Hersteller erhält so die Möglichkeit, die Gefährdung, die von seinem Produkt ausgeht, realistisch und möglichst wasserdicht der Marktüberwachungsbehörde gegenüber zu präsentieren.
Der Hersteller hat somit maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der kommenden fachlichen Auseinandersetzung. Dies setzt jedoch voraus, dass der Hersteller gut vorbereitet ist und nicht aufgrund des bestehenden Zeitdrucks fachlich und argumentativ der Behörde hinterherhinkt. Auch das sofortige Einschalten eines Rechtsanwalts bei Konflikten mit Marktaufsichtsbehörden ist kein Garant für eine optimale eigene Risikobewertung, wenn der Hersteller sich nicht informiert. Denn niemand wird die technischen Eigenschaften und die Gefahrenpotenziale so gut bewerten können wie der Hersteller selbst.
Seit der letzten Änderung der Rapex-Leitlinien sind mittlerweile circa vier Jahre vergangen. Der mit dieser Änderung einhergehende Regelungsgrad ist detaillierter und umfangreicher als zuvor und bildet eine brauchbare Plattform für eine konstruktive Auseinandersetzung mit Marktaufsichtsbehörden. Wer das System der Risikobewertung versteht und auf das eigene Produkt anwenden kann, wird gegenüber den Behörden leichter, schneller und zuverlässiger eine brauchbare Argumentation finden, um einer Rapex-Meldung und Produktrückrufen zu entgehen. Wer dieses System hingegen nicht versteht, geht das Risiko ein, die tendenziell übervorsichtig ausfallende Risikobewertung der Behörde inhaltlich nicht angreifen zu können. ■
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