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Geschäftsführer haftet nicht zwangsläufig für seine insolvente GmbH

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Geschäftsführer haftet nicht zwangsläufig für seine insolvente GmbH

Geschäftsführer haftet nicht zwangsläufig für seine insolvente GmbH
Philipp Reusch, Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken, www.reuschlaw.de
Das OLG Schleswig entschied durch Beschluss zur Frage der persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers für mangelhafte Produkte. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erwarb bei einem Handelsunternehmen ein mangelhaftes Fahrzeug. Das Verkaufsgespräch führten Mitarbeiter der GmbH. Bevor der Kläger wegen Schäden infolge des Mangels des Autos Ansprüche gegen die Firma geltend machen konnte, wurde diese insolvent. Der Käufer verklagte daraufhin den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz.

Der verklagte Geschäftsführer selbst hatte keinen Vertrag mit dem Käufer geschlossen, vertragliche Ansprüche bestanden somit nicht.

Eine vertragsähnliche Haftung des Geschäftsführers ist zumindest grundsätzlich denkbar in Fällen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens sowie in Fällen besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses des Geschäftsführers. Für die Bejahung eines Anspruchs infolge solcher Umstände waren jedoch vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Neben vertraglichen Ansprüchen kommen auch gesetzliche Ersatzansprüche des Käufers in Betracht, etwa wegen Eigentums- oder Gesundheitsschäden. Das OLG beschäftigte sich insoweit mit der Frage nach Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Der Käufer trug vor, dass der Geschäftsführer keine ausreichende Qualitätskontrolle für veräußerte Fahrzeuge veranlasst habe und ihn somit ein sogenanntes Organisationsverschulden treffe.
Damit kam das Gericht zu der zentralen Frage, die im Rahmen einer Außenhaftung des Geschäftsführers immer ausschlaggebend sein wird: Welche Pflichten der GmbH sind ausnahmsweise auch solche, die den Geschäftsführer im Außenverhältnis und damit gegenüber Dritten persönlich treffen? Dabei führt selbstverständlich nicht jede Haftung der GmbH zu einer Haftung des Geschäftsführers. Gefahren für potenzielle Käufer bestanden hier schon im regelmäßigen Geschäftsbetrieb. Alleine aus Mängeln der Kaufsache ließ sich kein Organisationsverschulden des Geschäftsführers herleiten.
Etwas anderes hätte sich aber beispielsweise dann ergeben können, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb in einer Weise organisiert hätte, bei der Eigentums- oder Personenschäden Dritter erkennbar zwingend hätten auftreten müssen.
Der Geschäftsführer musste sich hier auch nicht das Handeln von Unternehmensmitarbeitern zurechnen lassen. Diese werden grundsätzlich nur für die GmbH tätig, jedoch nicht für den Geschäftsführer selbst.
Nicht jedes Organisationsverschulden begründet eine Außenhaftung des Geschäftsführers. Dennoch ist stets anzuraten, eine Compliance-Struktur zu schaffen, in der Mitarbeiter angemessen überwacht und somit Haftungsrisiken im Betriebsablauf minimiert werden.
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