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GPSG wird zu ProdSG

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GPSG wird zu ProdSG

Ungeachtet der wirtschaftlichen Turbulenzen wird am Haus Europa weitergebaut. Zu den wichtigen gemeinsamen Strukturen gehört der rechtliche Rahmen in dem sich europäische Akteure sicher bewegen können. Ganz aktuell wird nun das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz europäisch.

Aufgrund notwendiger sowie umfangreicher Änderungen der deutschen Gesetzeslage im Hinblick auf die europäischen Vorgaben wird das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) nun abgelöst.

Das neue ProdSG wird am 1. Dezember 2011 in Kraft treten. Nachfolgend sollenein Überblick über die wichtigsten Änderungen sowie eine kurze Erläuterung der Hintergründe zu diesen Maßnahmen erfolgen:
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
  • vielerlei sprachliche und systematische Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen im Gesetzestext
  • teilweise wörtliche Übernahmen aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
  • Behörden müssen nun bei Sicherheitsmängeln unter gewissen Voraussetzungen im Internet warnen; dies gilt nicht nur für Verbraucherprodukte
  • unsichere Konsumgüter werden nun zwingend im „RAPEX-System“ veröffentlicht
  • der Onlinehandel wird ausdrücklich mit in die gesetzliche Regelung einbezogen
  • die Bußgelder werden erhöht (von maximal 30.000 EUR auf maximal 100.000 EUR)
  • ZLS wird „Befugnis erteilende Behörde“ für Konformitätsbewertungsstellen (allgemein) und für Konformitätsbewertungsstellen von Produkten, die nach Binnenmarktrichtlinien (notifzierte Stellen) zu beurteilen sind und damit auch „notifizierende Behörde“.
  • Anpassungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 768/2009 und teilweise wortgleiche Übernahmen aus dieser
  • Stärkung des GS-Zeichens
  • Anforderungen an „GS-Stellen“ werden nun festgelegt
Ziel der Änderungen
Sinn und Zweck des neuen Gesetzes ist vorrangig die Anpassung des bisher geltenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 „zur Akkreditierung und Marktüberwachung“ sowie die Übernahme von Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008 über einen „gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“.
Letzteres dient beispielsweise auch der Umsetzung von Harmonisierungsvorgaben der „Spielzeug-Richtlinie“ 2009/48/EG. Für einige andere europäische Harmonisierungsrichtlinien erfolgt die Anpassung an die Vorgaben des Beschlusses Nr. 768/2008 zu einem späteren Zeitpunkt.
Einheitliche Marktüberwachung
Das neue ProdSG wird neben den europäisch harmonisierten Produkten eine weitere Gruppe von Produkten erfassen – nämlich die, die keiner europäischen Harmonisierungsvorschrift und damit auch nicht der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 unterfallen. Für diese „nationalen“ Produkte gelten heute die gleichen Vollzugsbestimmungen wie für die europäisch harmonisierten Produkte. Diese einheitliche Marktüberwachung soll auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beibehalten werden, daher werden die Marktüberwachungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 übernommen und gelten somit für alle Produkte, die dem ProdSG unterfallen.
Das ProdSG ist, wie auch schon das GPSG, die zentrale Rechtsvorschrift, mit der die Vermarktung von technischen non-food-Produkten und deren Überwachung geregelt wird und wird es auch weiterhin bleiben. Mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ländergesetze wäre eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften und eine gleichmäßige Durchführung der Marktüberwachung kaum zu erreichen. Ein im gesamtstaatlichen Interesse liegender einheitlicher Vollzug wäre nicht gewährleistet und würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.
Redaktionelle Änderungen
Im neuen ProdSG werden einige sprachliche und systematische Verbesserungen eingeführt. So werden beispielsweise die Bestimmungen zum GS-Zeichen klarer gefasst und in einem eigenen Abschnitt zusammengeführt. Dies gilt auch für die Informations- und Meldepflichten, die nun ebenfalls in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden. Im neuen ProdSG wird zudem der Begriff „Gefahr“ durch den Begriff „Risiko“ ersetzt, wenn in der englischsprachigen Originalfassung der Richtlinie der Begriff „risk“ benutzt wird. Der Begriff „Gefahr“ wird an den Stellen beibehalten, an denen in der englischsprachigen Originalfassung der Richtlinie der Begriff „hazard“ genutzt wird.
Rechtsanwalt Daniel Wuhrmann
Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken
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