Gebrauchte Maschinen zu erwerben oder eigene weiter zu verkaufen ist ein in vielen Branchen übliches Nebengeschäft geworden. Teilweise werden auf diesem Wege Konkurrenzprodukte aus dem Markt genommen und durch neue, eigene Produkte ersetzt. Was ist aber rechtlich zu beachten, wenn mit Gebrauchtmaschinen gehandelt werden soll? Hier gibt es verschiedene Punkte, die zu beachten sind. Die Sachmängelhaftung (also umgangssprachlich die Garantie) kann in AGB nicht völlig ausgeschlossen werden. Ein Unternehmen kann also gebrauchte Produkte nicht mit dem Hinweis „gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeder Haftung“ verkaufen. Minimum ist eine Verjährung von einem Jahr, wenn der Verkäufer nicht mit jedem Kunden hierzu individuell verhandelt.
Neben der vertraglichen Komponente stellt sich natürlich auch bei gebrauchten Produkten die Frage nach der Produktsicherheit. Insbesondere das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) hat explizit festgestellt, dass auch die Inverkehrgabe gebrauchter Produkte in seinen Regelungsbereich fällt. Hier stellt sich die Situation je nach ursprünglichem Inverkehrgabeort wie in Tabelle 1 dar .
Zu beachten ist bei den jeweiligen Situationen die Frage, ob die Produkte bereits einmal zulässig in den EWR bzw. in Deutschland in Verkehr gebracht wurden. Soweit diese Frage durch das Unternehmen verifizierbar ist, ergibt sich der Überblick aus Tabelle 2.
Ohne eine wesentliche Veränderung an dem Produkt vorzunehmen, muss das gebrauchte Produkt dennoch den Vorschriften des § 4 II GPSG entsprechen, also innerhalb des Verwendungszweckes und des vorhersehbaren Fehlgebrauchs sicher sein. Dieser Vorgabe kann ein mit gebrauchten Produkten handelndes Unternehmen nur entgehen, wenn die Produkte mit dem Hinweis gehandelt werden, dass sie gebraucht sind und vor Inbetriebnahme noch gewartet und instand gesetzt werden müssen.
Bei vielen Unternehmen ist im Gegensatz zu den oben stehenden Ausführungen weiterhin die Meinung vertreten, das GPSG habe mit Gebrauchtmaschinenhandel nichts zu tun. Welche Risiken auch für den Händler im GPSG lauern, wird für viele Unternehmen erst dann deutlich werden, wenn durch das gehandelte Produkt ein Schaden entstanden ist.
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