Für all diejenigen, die den Vorteil eines Dienstwagens und die Option des „home office“ nutzen konnten, stellte sich bisher immer ein Nachteil ein – der steuerrechtliche Blickwinkel. Der Bundesfinanzhof ist nun zu einer anderen Sicht der Dinge gelangt.
Bisher vertrat der Bundesfinanzhof („BFH“) nämlich die Ansicht, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben kann.
Ein Beispiel zur bisherigen Rechtslage:
Herr K fährt jeden Mittwoch in den 70 km entfernten Betrieb seines Arbeitgebers. Die restlichen Tage arbeitet er von zu Hause aus. Da er den Betriebssitz des Arbeitgebers durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Welche Tätigkeit er dort ausübt und ob er dort überhaupt einen Arbeitsplatz hat, spielt keine Rolle. Die Fahrten in den Betrieb sind nach den Regeln der Entfernungspauschale abzugfähig. Nutzt Herr K einen Firmenwagen, muss er für diese Fahrten einen zusätzlichen Nutzungswert versteuern.
An dieser Sichtweise hält der BFH nicht mehr länger fest (BFH 09.06.2011, VI R 55/10, VI R 36/10). Der BFH geht nun davon aus, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.
Ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht, ist dahingehend zu prüfen, ob dieser Tätigkeitsstätte eine hinreichende zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsstätten zukommt. Dies kann sich z. B. daraus ableiten lassen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeiten im Einzelnen an den Arbeitsstätten ausgeübt werden und welches konkrete Gewicht diese Tätigkeiten dabei haben. Deshalb übt ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitskosten hat.
Mit dieser neuen Rechtsprechung haben die Richter das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das ,Aufsplitten’ der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrere Tätigkeitsstätten und die damit verbundene Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen fallen damit in Zukunft weg.
Im obigen Beispiel würde dies nun bedeuten, dass Herr K nur eine regelmäßige Arbeitsstätte inne hat und zwar in seiner Wohnung. Denn dort liegt der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers kann er in Form von Fahrtkosten geltend machen. Für die Nutzung des Firmenwagens für diese Strecken muss er (nunmehr) keinen zusätzlichen Nutzungswert versteuern.
Rechtsanwalt Daniel Wuhrmann
Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken
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