Der BGH beschäftigt sich in einem Urteil mit der Frage, ob der Auftraggeber, der seinen Auftragnehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt, verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben, wonach er die Kosten der Mangelursachenerforschung übernimmt, wenn sich herausstellt, dass der Auftragnehmer für den Mangel nicht verantwortlich ist.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Auftraggeber ließ vom Auftragnehmer Heizungsrohrleitungen verlegen. Nach Abnahme des Werkes zeigten sich Durchfeuchtungen. Der Auftraggeber verlangte vom Auftragnehmer die Feststellung der Ursache und Beseitigung des Mangels. Der Auftragnehmer verlangte hierfür die Unterzeichnung der vorgenannten Erklärung. Dies tat der Auftraggeber nicht. Weil der Mangel nicht beseitigt wurde, kam es zu weiteren Schäden.
Das Gericht stellt fest, dass der Auftraggeber im Vorfeld nicht zur Klärung der Mängelursache verpflichtet ist. Vielmehr muss der Auftragnehmer feststellen, ob ein (von ihm verursachter) Mangel vorliegt., um den Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen.
Das gilt auch dann, wenn die Bauleistung abgenommen worden ist und der Auftraggeber deshalb die Beweislast dafür trägt, dass ein Mangel des Werkes vorliegt. Diese gesetzliche Regelung wirkt sich nur dann zum Nachteil des Auftraggebers aus wenn der Beweis hierfür letztendlich nicht geführt werden kann.
Aus dieser Regelung kann nach dem BGH allerdings nicht auf die Verpflichtung des Auftraggebers geschlossen werden, vor der Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu klären, ob dieser für den Schaden verantwortlich ist.
Auch in dem Fall, in dem das Vorliegen eines Mangels, dessen Ursache sowie die Verantwortung hierfür unklar sind, sieht das Gesetz keine Einschränkungen des Auftraggebers vor. Es bleibt dabei, dass Auftraggeber die Mangelbeseitigung verlangen kann. Das Risiko der Mängelbeseitigung trägt in vollem Umfang der Auftragnehmer. Das Recht des Auftraggebers wird nicht dadurch eingeschränkt, dass er keine Ursachenforschung betrieben hat und auch die Möglichkeit in Betracht kommt, dass andere Auftragnehmer für eine Mangelerscheinung verantwortlich sein könnten.
Diesem Prinzip entsprechend hat der BGH weiterhin entschieden, dass der Auftragnehmer vor seiner Untersuchung der Mangelursache keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er im Falle fehlender Verantwortung des Auftragnehmers die Kosten für die Untersuchung und weitere Maßnahmen übernimmt.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich und somit auch nicht zur Mangelbeseitigung verpflichtet gewesen ist, ist er ausreichend durch gesetzliche (und eventuell vertragliche) Ansprüche gegen den Auftraggeber geschützt.
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