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Klauseln beachten

Haftung in der Automobilzulieferindustrie
Klauseln beachten

Die Automobilindustrie war schon öfter ein Motor für rechtliche Neuerungen in der Vertragsgestaltung und Haftungsfragen. Wegen der wirtschaftlichen Überlegenheit der Hersteller gegenüber den Zulieferern sind diese Gestaltungen für die OEMs meist sehr günstig, für die Zulieferer dagegen weniger. Der folgende Beitrag beleuchtet einige Fragen der Haftung in der Automobilzulieferindustrie.

Der Rahmenvertrag: Die erste Besonderheit in der Automobilzulieferindustrie tritt schon bei der Gestaltung der Vertragsbeziehung zwischen Zulieferer und OEM auf. Regelmäßig wird zunächst ein Rahmenvertrag geschlossen. Ein Rahmenvertrag begründet zwischen den Vertragsparteien eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung. Er regelt die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Geschäftsbeziehung, die für alle zukünftigen Verträge gelten sollen. Aufgrund eines solchen Rahmenvertrages werden einzelne Abrufverträge geschlossen. Diese beinhalten konkrete Fragen wie z.B. die Liefermenge und das Lieferdatum. Für den Verkäufer hat ein Rahmenvertrag den Vorteil der größeren Planungssicherheit beim Absatz. Der Käufer kann durch die Vereinbarung dauerhafter und größerer Abnahme an Produkten meist einen günstigeren Preis erzielen.

Ob aufgrund des Rahmenvertrages eine Verpflichtung zum Abschluss einzelner Abrufverträge besteht, ist von der Ausgestaltung des Rahmenvertrages abhängig. Die Verweigerung des Einzelvertragsabschlusses kann dann zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen.
Werden im Rahmenvertrag schon Vereinbarungen über Preise getroffen, sollte eine Preisanpassungsklausel mit in den Vertragstext aufgenommen werden.
Der Just-in-time-Vertrag: Der Rahmenvertrag oder die Einzelverträge enthalten oft Terminabsprachen zwischen Zulieferer und Herstellern, nach denen sich die Hersteller die Produkte von ihren Zulieferern ohne Zwischenlagerung direkt in ihre Produktion liefern lassen. Solche vertragliche Abreden werden als Just-in-time-Verträge bezeichnet. Ziel ist es, dem Hersteller Lagerungskosten zu ersparen. Die Verträge bestimmen typischerweise, dass die Lieferanten die Teile zu einem genau bestimmten Zeitpunkt erbringen müssen. Es handelt sich daher um ein sog. Fixgeschäft.
Wegen der besonderen Bedeutung des Lieferzeitpunktes (liefert der Zulieferer zu spät, stehen beim Hersteller sehr schnell die Bänder still, da der Hersteller nicht über Teile auf Lager verfügt) steht dem Hersteller bei nicht fristgerechter Lieferung ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB zu. Und das sogar ausnahmsweise ohne eine sonst erforderliche Nachfristsetzung. Durch den Just-in-time-Vertrag liegen besondere Umstände vor, die eine Nachfristsetzung entbehrlich machen, § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Daneben kann auch ein Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden. Auch die sonst hierfür erforderliche Mahnung ist ausnahmsweise entbehrlich.
Gemeinsam mit einem Just-in-time-Vertrag wird in der Regel auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung (dazu später) geschlossen.
Qualitätssicherungsvereinbarungen
Eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Lieferant und Besteller zur Festlegung eines Qualitätsniveaus, das die gelieferten Waren oder Dienstleistungen erreichen soll. Es geht also nicht darum, die Qualität eines Produktes zu optimieren, sondern Regelungen zu treffen, um eine vorgegebene bzw. festgelegte Qualität nicht zu unterschreiten. Da die QSV nahezu immer vom Käufer als stärkere Partei dem Verkäufer einseitig vorformuliert gestellt werden, handelt es sich bei einer QSV rechtlich betrachtet um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dies hat zur Konsequenz, dass im Streitfall die Wirksamkeit der QSV der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Möglichkeiten, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen zu treffen sind in AGB sehr viel beschränkter als in Individualvereinbarungen.
So wird häufig von Seiten der Hersteller versucht, die Wareneingangskontrolle ganz auf den Zulieferer abzuwälzen. Ein solches Vorgehen widerspricht aber dem gesetzlichen Leitbild und ist daher in AGB unzulässig. Zumindest eine Sicht- Art- und Mengenprüfung muss beim Käufer verbleiben.
Gewährleistungsvereinbarungen
Liefert der Verkäufer eine Sache, die mangelhaft ist, stehen dem Käufer Mängelrechte zu. Diese sind zunächst auf Nacherfüllung, d.h. Lieferung einer mangelfreien Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache, gerichtet. Erst nachdem der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er weitere Rechte, wie Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz geltend machen. Grundsätzlich verjähren diese Rechte nach der gesetzlichen Konzeption innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang, was vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, bei Übergabe der Sache der Fall ist.
Die Hersteller versuchen in vielfacher Weise die Pflichten der Zulieferer bei mangelhafter Lieferung zu verschärfen. Dies beginnt bei der Verlängerung der Verjährungsfristen und sonstigen Modifizierungen der gesetzlichen Regeln und endet bei detaillierten ausführlichen Vertragswerken. Viele große OEMs besitzen solche Vertragswerke, die die Zulieferer akzeptieren müssen, um den Auftrag zu erhalten.
Aufsehen erregt hat in diesem Zusammenhang die sog. Konzeptverantwortungsvereinbarung (KVV) eines großen deutschen Automobilkonzerns. Auf Basis der KVV sollen alle Kulanz-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensfälle abgewickelt werden. Die KVV geht davon aus, dass bei steigender Entwicklungstiefe, die ein Zulieferer für ein Bauteil übernimmt, auch das Risiko von Entwicklungsfehlern steigt. Jeder Zulieferer wird vom Hersteller einseitig nach seiner Entwicklungsverantwortung eingestuft. Tauchen im Feld Fehler auf, wird ein technischer Faktor ermittelt. Damit wird die Verursachungsquote des Zulieferers am aufgetretenen Schaden mittels einer Stichprobenanalyse festgesetzt. Unter Beachtung der Entwicklungsverantwortung wird der vom Zulieferer zu tragende Anteil am Gesamtschaden berechnet.
Rechtlich betrachtet bedeutet dies für den Zulieferer eine Haftung auch für Fälle, in denen die Schadensursache letztlich nicht festgestellt werden konnte. Die Haftung tritt auch unabhängig von einem Verschulden für die aufgetretenen Mängel ein. Eine Haftung droht ebenfalls, wenn die Schäden durch den Hersteller auf Kulanzebene beseitigt werden. Da es sich bei der KVV auch um AGB handelt, unterliegen diese zwar auch der Kontrolle durch die Gerichte, der sie nicht standhalten würden. Jedoch wird es praktisch wohl nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung der Bedingungen kommen, da der Zulieferer nur bei Annerkennung der KVV eine Chance auf Beauftragung durch den Hersteller hat und bei gerichtlicher Kontrolle der KVV mit der Entziehung des Auftrags rechnen muss.
Problematisch ist dieses Vorgehen vor allem in Hinblick auf die gängigen Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherungen. Diese greifen nämlich grundsätzlich nur dann ein, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Deckung des Schadens bestand. Damit besteht keine Deckung solcher Schäden durch den Haftpflichtversicherer. Erforderlich ist daher, mit dem Versicherer über Einzelfalllösungen auch für solche Schäden zu verhandeln.
Absicherung von Forderungsausfällen
Gerade jetzt in der Krise der Automobilindustrie ist eine effektive Absicherung gegen Forderungsausfälle unabdingbar. Das Dilemma der Zulieferer besteht darin, dass sie aufgrund vertraglicher Einräumung von Zahlungszielen zur Vorleistung verpflichtet sind. Gleichzeitig muss er aber die Rechnungen für von seinem Vorlieferanten bezogene Produkte begleichen. Insolvenz durch Liquiditätsengpässen droht! Zur Absicherung dieser Risiken bieten sich mehrere Instrumente an.
Warenkreditversicherung: Klassischerweise wird eine Warenkreditversicherung abgeschlossen. Damit kann sich der Verkäufer als versichertes Unternehmen gegen das Risiko des Zahlungsausfalls absichern. Jedoch sind die Preise für Warenkreditversicherungen in letzter Zeit aufgrund der hohen Nachfrage und des erhöhten Ausfallrisikos kräftig gestiegen. Auch die Höhe der Selbstbeteiligungen hat eine ansteigende Tendenz. Gerade die Automobilbranche wird wegen ihrer Exportabhängigkeit als Risikobranche bewertet. So wurden teilweise sogar Versicherungen gekündigt oder Versicherungsverträge abgelehnt.
Eigentumsvorbehalt: Abhilfe schaffen kann hier die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Damit bleibt der Zulieferer Eigentümer der an den Hersteller gelieferten Teile bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Beim sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt dies auch dann, wenn der Hersteller das Produkt weiterverarbeitet oder einbaut. Der Vorteil für den Lieferanten liegt darin, dass er im Falle der Herstellerinsolvenz seine Produkte herausverlangen kann. Anderenfalls könnte er nur seine Kaufpreisforderungen zur Insolvenztabelle anmelden und müsste sich mit der Insolvenzquote (meist nicht mehr als 5%-10% der Forderung) begnügen.
Unsicherheitseinrede: Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Abnehmers befindet sich der Zulieferer häufig in einer Zwickmühle: Zum einen ist er aufgrund des Rahmenvertrages und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen zur Belieferung des Abnehmers verpflichtet. Auf der anderen Seite fürchtet er die Nichtbezahlung der gelieferten Produkte. Hier hilft dem Zulieferer die sog. Unsicherheitseinrede des § 321 BGB. Danach kann bei Vorliegen einer Vorleistungspflicht der Schuldner die ihm obliegende Leistung solange verweigern, wie die Erfüllung des Anspruchs auf die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) durch die wirtschaftliche Schwäche des Vertragspartners gefährdet ist.
Rückrufpflichten
Die Rechtsprechung zu den Rückrufpflichten hat in den letzten Jahren Änderungen erfahren, die auch für den Zulieferer von Bedeutung sind. Während die Rechtsprechung unter einem Rückruf früher noch die uneingeschränkte Pflicht fasste, die fehlerhaften Produkte auszutauschen oder zu reparieren, versteht sie die Pflichten nun restriktiver. In vielen Fällen wurde eine Warnung vor den Gefahren der Benutzung der fehlerhaften Produkte als ausreichend erachtet. Hintergrund ist, dass durch einen kostenlosen Austausch der fehlerhaften Teile durch einen Rückruf die Vorschriften des Gewährleistungsrechts unterlaufen werden. Es konnte nämlich passieren, dass obwohl aufgrund des Vertragsrechts z.B. wegen Verjährung keine Pflicht zum Austausch der Sache bestand, der Rückruf letztlich genau dazu führte. Daraufhin wurde in der juristischen Literatur teilweise schon ein Ende der allgemeinen Rückrufpflicht prognostiziert, was allerdings nicht zutreffend ist. Denn eine Warnung kommt nur dann in Betracht, wenn sie geeignet ist, die drohenden Gefahren effektiv abwehren zu können. Ansonsten kommt auch weiterhin ein Rückruf in Betracht. Eine Warnung hat der BGH unter anderem dann für ausreichend erachtet, wenn dem Hersteller alle Benutzer des Produkts namentlich bekannt sind und so sichergestellt ist, dass die Warnung auch alle Produktbenutzer erreicht. Gerade das dürfte im Automotive-Geschäft schwierig sein. Eine neuere Entscheidung des BGH zu Produkten mit Verbraucherbezug wie im Automotive-Bereich fehlt auch noch. Die Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.
Dennoch sollte der Zulieferer, wenn er im Wege des Regresses vom Hersteller in Anspruch genommen wird, genau prüfen, ob der Hersteller überhaupt zu einem Rückruf verpflichtet gewesen ist. So wird ein Hersteller, der trotz der Möglichkeit einer Warnung eine kostenlose Rückrufrufaktion durchführt, heute unter Geltung der geänderte Rechtslage keinen Regress gegen seinen Zulieferer mehr durchführen können. Allerdings haben viele Hersteller – und auch hier zeigt sich wieder die Vorreiterrolle der Automobilindustrie – mit der Vereinbarung von Klauseln reagiert, die einen Regressanspruch auch ohne gesetzliche Verpflichtung des Herstellers zum Rückruf begründet.
Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken www.reuschlaw.de
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