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Liefer-, aber keine Herstellungspflicht

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Liefer-, aber keine Herstellungspflicht

Der Vorlieferant eines Verkäufers ist nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten, so die ständige Rechtsprechung des BGH. Dem muss im Lieferantenmanagement durch vertragliche Regelungen Rechnung getragen werden.

Die Klägerin, eine Schreinerei, stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Sie erhielt im Jahr 2005 den Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern von Seiten eines Bauherrn. Die Klägerin bestellte die für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton RAL 9007 bei der Beklagten, einem Fachgroßhandel für Baubedarf.

Die Beklagte bietet entsprechende Profilleisten als Stangenware an und beauftragte ihren Vorlieferanten, ein Pulverbeschichtungswerk, mit der Beschichtung der Profilleisten. Die Klägerin erhielt in der Folge die entsprechend bearbeiteten Profilleisten und montierte diese auf die Fenster. Nach dem Einbau rügten die Bauherrn Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen. Ursache der Abplatzungen war nicht fachgerecht durchgeführte Vorbehandlung der Profilleisten während des Beschichtungsprozesses.
Die Klägerin macht klageweise Ersatz für die von ihr im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Austausch der Fenster entstandenen Kosten.
Beklagte tritt als Zwischenhändlerin auf
Der BGH entschied, dass es sich um einen Kaufvertrag handelt. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den von der Beklagten angebotenen Profilleisten um Standardware handelte und eine Abrede, ob die Ware von der Beklagten vorrätig gehalten werde oder erst noch herzustellen sei, nicht getroffen worden sei.
Die Beklagte trete in ihrer Eigenschaft als Fachgroßhandel für Baubedarf aus der Sicht eines Kunden erkennbar als Zwischenhändlerin und nicht als Herstellerin der in ihren Preislisten angebotenen Standardprodukte auf. Der entsprechende Kaufvertrag habe daher eine Liefer- und keine Herstellungspflicht zum Gegenstand.
Zugleich handelte es sich auch um einen Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern, in dessen Rahmen Ein- und Ausbaukosten im Zuge des Austauschs schadhafter Profilleisten nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Nacherfüllung, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersatzfähig sind.
Mangelhafte Beschichtung nicht erkennbar
Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des entsprechenden Schadensersatzanspruchs wurde schließlich festgestellt, dass die Beklagte zwar ihre Vertragspflicht zur Lieferung mangelfreier Profilleisten verletzt hätte, ein Verschulden ihr aber nicht anzulasten wäre, weil die mangelhafte Beschichtung der Profilleisten für die Beklagte ebenso wenig erkennbar gewesen wäre wie für die Klägerin.
Das Verschulden des Vorlieferanten sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten und auch der Hersteller einer Kaufsache sei nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der entsprechende Sachen an Kunden verkaufe.
Insofern ist in der Praxis eines Lieferantenmanagements vermehrt auf entsprechende vertragliche Regelungen umzustellen. ■

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zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechts-anwälte,
Der Autor:
Philipp Reusch
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