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Meldepflicht über Produktgefahren – Online-Formulare können helfen!

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Meldepflicht über Produktgefahren – Online-Formulare können helfen!

Meldepflicht über Produktgefahren – Online-Formulare können helfen!
Philipp Reusch Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken www.reuschlaw.de
Trotz sorgfältigster Qualitätsprüfungen vor Auslieferung der hergestellten Produkte bleibt es nicht aus, dass auch unsichere Produkte in den Verkehr gebracht werden.

Erlangt der Hersteller etwa aufgrund von Kundenreklamationen Kenntnis von den Sicherheitsmängeln, ist dies ein kritischer Moment für das Unternehmen. Daher ist es zu empfehlen, schon vor dem „Fall der Fälle“ standardisierte Handlungsabläufe zu entwickeln, die in dieser Situation abgerufen werden können. Eine Komponente in einem solchen Plan sollte die Information der Öffentlichkeit und der zuständigen Behörden betreffen. Hierzu können Online-Formulare eine wichtige Hilfe leisten. Sie ermöglichen es, Informationen besonders schnell zu verbreiten. Neuerdings bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.rueckrufe.de bzw. www.portal-produktsicherheit.de eine derartiges Formular.

Pflicht zur Information
Die Pflichten der Hersteller, Bevollmächtigten und Importeure nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) enden nicht mit dem Inverkehrbringen. So bestimmt § 5 Abs. 2 GPSG, dass Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure dazu verpflichtet sind, die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder Anhaltspunkte dafür haben, dass eines von ihren Produkten eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt. Zu informieren ist nicht nur über die bestehenden Gefahren, sondern auch über Maßnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen wurden. Knackpunkt der Regelung ist, dass die Information „unverzüglich“ zu erfolgen hat. Unverzüglich wird nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert. Was darunter in diesem konkreten Fall zu verstehen ist, ist nicht eindeutig. Eine Leitlinie der Europäischen Kommission definiert die Frist der Meldepflicht dreistufig: Zu informieren sei spätestens nach zehn Tagen. Liege ein „ernstes Risiko“ vor, müsse allerdings schon nach drei Tagen Meldung erstattet werden. Veranlasst das Unternehmen Sofortmaßnahmen, hat die Information „auf schnellstem Wege“ zu erfolgen. Allerdings sind die Leitlinien der Kommission nicht bindend, so dass insbesondere die recht lange 10-Tages-Frist in der Praxis wohl oft nicht akzeptiert werden wird. Jedenfalls bei ernsten Sicherheitsbedenken empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig die zuständigen Behörden zu unterrichten. Eine Verletzung der Informationspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die gerade beschriebenen Pflichten treffen nicht nur Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure, sondern über § 5 Abs. 3 GPSG auch den Händler, allerdings ohne die Androhung einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung.
Praktische Umsetzung
In der Praxis bereitet es oft Schwierigkeiten herauszufinden, wer als zuständige Behörde informiert werden muss. Zu beachten ist auch, dass das Gesetz von „zuständigen Behörden“ spricht, also den Plural verwendet, so dass die Informationen unter Umständen an mehrere parallel zuständige Behörden übermittelt werden müssen. Das unter den oben genannten Internetadressen abrufbare Formular unterstützt den Hersteller bei der Erfüllung seiner Informationspflichten. Es hilft dabei alle relevanten Daten und Informationen zu erfassen. Neben den Kontaktinformationen des Herstellers, die die BAuA für die Ermittlung der zuständigen Behörden benötigt, können – teils unter Zuhilfenahme von praktischen Drop-Down-Boxen – alle notwendigen Daten zum Produkt und zu den Gefährdungen erfasst werden. Die BAuA veröffentlicht dann diese Informationen auf ihrer Internetseite, so dass Verbraucher und Verwender zeitnah von möglichen Gefährdungen erfahren. Darüber hinaus leitet die BAuA die Warnmeldung an die zuständigen Marktaufsichtsbehörden weiter. Je nach Bedarf nehmen diese dann Kontakt mit dem Hersteller auf und stimmen mit diesem weitere erforderliche Maßnahmen ab. Damit ist davon auszugehen, dass Hersteller, Bevollmächtige, Importeure und Händler durch die Online-Anzeige ihren Informationspflichten aus dem GPSG nachkommen.
Zu beachten ist, dass im internationalen Warenvertrieb die Meldung in jedem Lieferstaat abzusetzen ist. Wird das Produkt also in das Ausland geliefert, sind die dortigen Vorschriften zu beachten und die im Ausland zuständigen Behörden entsprechend zu informieren. Die Meldung an die BAuA ersetzt diese Pflicht nicht. Während in den Staaten der Europäischen Union dem deutschen Recht vergleichbare Meldepflichten bestehen, können die Meldepflichten in Nicht-EU-Staaten wie etwa in den USA zum Teil erheblich von den deutschen Pflichten abweichen.
Fazit
Treten bei eigenen Produkten Sicherheitsrisiken auf, steht für das betroffene Unternehmen viel auf dem Spiel: Nicht nur zivilrechtliche und strafrechtliche Produkthaftung gilt es zu verhindern bzw. zu minimieren, sondern auch der gute Ruf ist in Gefahr. Eine schnelle Information über Produktgefahren kann diesen Risiken entgegenwirken. Nicht zuletzt können damit auch die Kosten und der Aufwand für die Abwehr der Gefahren verringert werden.
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