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Neue Spielzeugrichtlinie

Alles was Recht ist
Neue Spielzeugrichtlinie

Am 18.12.2008 hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG angenommen. Die Mitgliedsstaaten haben nach Veröffentlichung der neuen Richtlinie 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird aller Voraussicht nach wie bisher in der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) erfolgen. Die Neuregelungen sind zwei Jahre, die neuen Grenzwerte für Schwermetalle vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie anzuwenden. Bis dahin haben die alten Regeln Bestand. Damit wird die über 20 Jahre alte Richtlinie nach immer neuen Berichten über unsichere Spielzeuge insbesondere, aber nicht nur aus dem Niedriglohnland China neu gefasst. Ziel der Änderung ist es, zu gewährleisten, dass von Spielzeugen keine Gesundheits- oder Verletzungsgefahren ausgehen und so die Zahl spielzeugbedingter Unfälle zu verringern.

Wesentliche Anforderung an Spielzeuge – wie in der alten Fassung auch – ist, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch keine Gefahren für den Benutzer oder Dritte auslösen. Dazu wurden im Einzelnen folgende Neuerungen beschlossen (Auswahl):
1. Chemische Anforderungen:
Neu eingeführt wurde, dass Spielzeuge keine krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (sog. KEF- bzw. CMR-Stoffe) beinhalten dürfen. Allerdings gelten auch für Spielzeuge die Grenzwerte des allgemeinen Chemikalienrechts: danach dürfen bis zu 0,1 Prozent solcher Stoffe enthalten sein. Nur für Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, gelten für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe Ausnahmen.
Zur Reduzierung von Allergien wurde eine Liste mit 55 allergieauslösenden Stoffen in die Richtlinie aufgenommen, von denen nur Spuren bis zu einem Grenzwert von 0,01 Prozent in Spielzeug enthalten sein darf.
Auch wurden neue Regelungen und Grenzwerte über die Verwendung von Schwermetallen eingeführt.
2. Mechanische Anforderungen:
Verschärft wurden auch die mechanischen Anforderungen an Spielzeuge: So wurde klargestellt, dass Spielzeug so konstruiert sein muss, dass eine Erstickungsgefahr ausgeschlossen ist. Neu ist auch, dass in Lebensmittel enthaltenes Spielzeug gesondert verpackt sein muss. Spielzeug, das erst durch Verzehr des mit ihm verbundenen Lebensmittels erreicht werden kann, wird komplett verboten.
3. Hygiene:
Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten muss gereinigt werden können. Textilspielzeuge müssen mit der Neuregelung waschbar sein.
Auch die Anforderungen an die schon in der alten Fassung geforderte CE-Kennzeichnung wurden verschärft. So muss etwa bei verpacktem Spielzeug das CE-Zeichen auch auf der Verpackung angebracht sein, wenn es ansonsten nicht von außen sichtbar ist.
Da trotz erforderlichem CE-Zeichen immer wieder unsicheres Spielzeug auf den Markt gelangt ist, wurden durch die Neufassung der Richtlinie strengere nationale Marktüberwachungssysteme installiert. So sind die Mitgliedssaaten befugt, gefährliches Spielzeug zu verbieten oder vom Markt zu nehmen. Auch die Vernichtung von besonders gefährlichem Spielzeug kann angeordnet werden. Zu beachten ist jedoch, dass den Behörden aufgrund von § 8 GPSG schon vergleichbare Befugnisse zustanden.
Verschärft wurde auch die Regelung über Warnhinweise. So muss Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten besonders gekennzeichnet sein. Zu beachten ist, dass ein Spielzeug nicht mit einem Warnhinweis versehen werden darf, wenn dieser dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widerspricht. Unzulässig ist daher beispielsweise ein Hinweis darauf, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter 36 Monate geeignet ist, wenn das Spielzeug eindeutig gerade für diese Altersgruppe gedacht ist. Ist Spielzeug in Lebensmitteln enthalten, muss hierauf durch den Hinweis „Enthält Spielzeug, Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“ gewarnt werden.
Die Hersteller verpflichtet die neue Richtlinie zu einer umfassenden technischen Dokumentation aller ihrer Spielzeuge. So haben sie eine Produktdatei mit allen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu führen. Daneben muss ein näher beschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführt werden oder durchführt werden lassen. Außerdem haben die Hersteller dafür zu sorgen, dass den Spielzeugen eine verständliche Bedienungsanleitung und umfassende Warnhinweise beigelegt sind.
Händler und Importeure müssen zukünftig überprüfen, ob der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat und ob das Konformitätskennzeichen angebracht ist. Außerdem treffen sie Pflichten bei der Marktüberwachung. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Pflichten sind im Einzelnen noch unklar: Die Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten auf, geeignete Sanktionen, bei schweren Verstößen auch strafrechtliche Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen sollen angemessen, aber auch abschreckend sein und können schwerer ausfallen, wenn ein mehrmaliger Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt. Zu erwarten ist, dass der deutsche Gesetzgeber die bisherigen Sanktionen des GPSG übernimmt oder ähnliche Sanktionen festlegt: Nach bisheriger Rechtslage drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn der Verstoß beharrlich wiederholt wird und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Insgesamt gesehen hat die Neufassung der Richtlinie einige Verschärfungen der geltenden Regelungen mit sich gebracht.
Philipp Reusch Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken www.reuschlaw.de
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