Im Rahmen der haftungsrechtlichen Verantwortung kann grundsätzlich zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung unterschieden werden. Rechtsfragen der vertraglichen Haftung lassen sich anhand der Gesetzeslage in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen beantworten.
Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die gesetzlichen Strukturen oftmals die Technologie der additiven Fertigung nicht kannten und kennen, man muss daher oft „interpretieren“ und abwägen. Deshalb empfiehlt es sich, eindeutige Vereinbarungen mit den Vertragspartnern zu treffen.
Unabhängig davon, ob nach vertraglichen Maßstäben eine Haftung in Betracht kommt, sind die (außervertraglichen) Produkt- und Produzentenhaftungssysteme von großer Bedeutung. Zu den möglichen Verantwortlichen zählen neben dem Vorlagenlieferant auch der CAD-Ersteller sowie der 3D-Drucker selbst.
Die (möglichen) Haftungsadressaten zu definieren, ist einzelfallabhängig und wird insbesondere nach der Funktion und Tätigkeit des jeweiligen Partners bestimmt. Wichtig zu verstehen ist, dass nicht nur der „klassische“, selbst herstellende Produzent als Hersteller im Sinne dieser Haftungssysteme in Betracht kommt, sondern auch der sogenannte Quasihersteller, der von einem Dritten für sich herstellen lässt und seine Marken auf dem finalen Produkt anbringt. Gleiches gilt für den Importeur von Drittlandprodukten in die europäischen Wirtschaftsraum.
Für die Produzentenhaftung nach § 823 BGB als verschuldensabhängige Haftung ist der gesamte Produktlebenszyklus von Relevanz: (planerische) Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Marktbeobachtung. Der betroffene Hersteller muss nachweisen können, dass er in den vorgenannten Bereichen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen und der dennoch entstandene Schaden letztlich ein insoweit unvermeidbarer „Ausreißer“ war.
Das Produkthaftungsgesetz hingegen ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und greift dann ein, wenn das Produkt einen Fehler aufweist, der einen bestimmten Schaden verursacht hat. Möglichkeiten, aus der Haftung entlassen zu werden, gibt es insoweit nur wenige, so zum Beispiel wenn der Schaden verursachende Fehler daher rührt, dass der Hersteller im Auftrag eines anderen dessen Konstruktionsvorgaben lediglich umgesetzt hat.
Im Bereich der additiven Fertigung stellt sich noch eine Vielzahl ungeklärter, spannender Fragen wie zum Beispiel: Was ist eigentlich das maßgebliche Produkt und wer ist Hersteller?
Hierzu nur wenige Beispiele: Der Herstellerbegriff (vgl. § 4 ProdHaftG) ist generell der Konkretisierung der Literatur und Praxis überlassen. Abgestellt wird aber regelmäßig auf eine auf das Produkt zu beziehende „eigenverantwortliche“ Tätigkeit, die Einfluss auf die Produktgestaltung oder -eigenschaft nimmt.
Geht es beispielsweise um denjenigen, der den 3D-Drucker für das herzustellende Produkt bereitstellt, ohne dass er Einfluss auf Design und verwendetes Material hat und ohne das Produkt nachzubessern, ist dieser womöglich aber mehr Dienstleister als Hersteller.
Auch hat die deutsche Rechtswissenschaft (noch) ein Problem mit dem Verständnis von Software als Produkt: Produkte müssen körperlich sein, Software ist es aber nicht. Man behilft sich zwar oftmals mit Konstrukten wie der Verkörperlichung der Software im Moment der Speicherung, „sauber“ ist das allerdings nicht. Und auch nicht zeitgemäß. ■