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Produktsicherheit und Umweltschutz – Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG)

Alles was Recht ist
Produktsicherheit und Umweltschutz – Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG)

Die Möglichkeit zum Erlass von Durchführungsrechtsvorschriften im EBPG führt zu unterschiedlichen Vorschriften für die jeweilige Produktgruppe. Wichtig für Hersteller ist daher, darauf zu achten, ob die hergestellten Produkte unter eine der (noch zu erlassenden) Durchführungsvorschriften fallen. Auch die fehlende Versicherbarkeit von Rückrufen über die gängigen Rückrufkostenversicherungen ist im Auge zu behalten. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Versicherungswirtschaft zukünftig passende Lösungen anbieten wird.

1. Einführung

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 07.03.2008 ist das neue Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) in Kraft getreten. Damit ist Deutschland seiner Pflicht zur Umsetzung der Energy-using-Products-Richtlinie (EuP, 2005/32/EU) nachgekommen. Da sich energiebetriebene Produkte in fast allen Lebensbereichen wieder finden, haben sie großen Einfluss auf den Energieverbrauch. Das EBPG will diese Produkte deshalb im Hinblick auf die Energieeffizienz und gefährliche Abfälle verbessern und so die Umwelt schützen. Gleichzeitig enthält das EBPG aus dem Produktsicherheitsrecht bekannte Elemente.
2. Anwendungsbereich
Das EBPG gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energiebetriebener Produkte sowie deren Bauteile und Baugruppen. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 EBPG ist ein energiebetriebenes Produkt ein solches, das zum bestimmungsgemäßen Funktionieren der Zuführung von Energie in Form von Elektrizität, fossilem Treibstoff oder aus erneuerbaren Energiequellen bedarf.
Persönlich richtet sich das EBPG an Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure von Produkten in den europäischen Wirtschaftsraum. Interessant ist, dass Importeure auch Privatpersonen sein können, die energiebetriebene Produkte beispielsweise von einer Urlaubsreise in die Europäische Union einführen. Ist keiner dieser genannten Personen greifbar, richtet sich das EBPG gegen jede natürliche oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
3. Pflichten
Die sich aus dem EBPG ergebenden Pflichten sind nicht einheitlich zu bestimmen. Dies wurzelt darin, dass das EBPG zum Erlass von Durchführungsrechtsvorschriften ermächtigt. Aufgrund der EuP-Richtlinie kann die Europäische Kommission für einzelne Produktgruppen spezielle Durchführungsmaßnahmen erlassen, die dann vom deutschen Gesetzgeber in Form der Rechtsverordnung umzusetzen sind.
Es ist zu erwarten, dass die Kommission hiervon in den nächsten Jahren Gebrauch machen wird. Anerkannt ist bereits, dass die Richtlinien zu Leuchtstofflampen, Warmwasserheizkesseln sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräten Durchführungsmaßnahmen darstellen. Die Anforderungen können also von Produktgruppe zu Produktgruppe recht unterschiedlich sein.
Allgemein lässt sich sagen, dass das Produkt – neben den Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Durchführungsrechtsvorschrift ergeben – eine CE-Kennzeichnung tragen muss und mit einer Konformitätserklärung zu versehen ist.
Struktur und Sprache des EBPG ähneln anderen produktbezogenen Gesetzen, wie etwa dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). So trifft beispielsweise die Hersteller von Produkten, die unter das GPSG fallen, die Pflicht, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und das CE-Zeichen auf den Produkten anzubringen. Durch die Einführung eines ähnlichen Pflichtenprogramms und ähnlicher Rechtsfolgen von Verstößen hat der Gesetzgeber nun einen Gleichklang von Umweltschutz und Produktsicherheit geschaffen. Zum Teil ist sogar zu befürchten, dass die Folgen von Verstößen gegen das EBPG gravierender sein können als Verstöße gegen das GPSG.
4. Rückruf
Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das EBPG kann die zuständige Behörde die „erforderlichen Maßnahmen“ treffen. Daneben drohen Bußgelder bis 50 000 Euro. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört etwa neben der Überprüfung des Produktes und dem Verbot des Inverkehrbringens auch der Rückruf bereits auf dem Markt befindlicher Produkte.
Damit wird eine Rückrufpflicht aufgrund einer Umweltgefährdung statuiert. Dies ist im Hinblick auf eventuell bestehende Rückrufkostenversicherungen problematisch. Denn diese greifen nach den gängigen Modellen nur dann ein, wenn der Rückruf zur Vermeidung von Personenschäden dient. Ein Rückruf aufgrund eines Verstoßes gegen das EBPG dient in der Regel aber der Energieeffizienz, nicht der Vermeidung von Personenschäden. Die bestehenden Rückrufkostenversicherungen werden also in der Regel keine Deckung bieten.
Philipp Reusch
Reusch Rechtsanwälte,
Saarbrücken
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