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Qualitätssicherungsvereinbarungen in der Praxis: Rechtlich relevante Klauseln

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Qualitätssicherungsvereinbarungen in der Praxis: Rechtlich relevante Klauseln

Viele Unternehmen nutzen neben eigens erstellten AGB und anderen Vertragsdokumenten auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die in anderer Form Quality Agreement oder Quality Management Agreement heißen. Unabhängig von der Bezeichnung dieser vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kunde und Lieferant entfalten QSV rechtlich relevante Wirkungen, die von der Gestaltung der einzelnen Klauseln abhängen. In den folgenden Artikeln werden einzelne Klauseln analysiert, um dem Verantwortlichen eine Möglichkeit der rechtlichen Sensibilisierung zu geben.

Zentraler Punkt in rechtlicher Hinsicht ist in jeder QSV die Regelung der Prüfpflichten. Üblicherweise werden Klauseln wie die folgenden Beispiele verwendet:
„Vor dem Hintergrund der beim Lieferanten unterhaltenen Qualitätssicherung verzichtet der Kunde insoweit auf weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle. Vielmehr verpflichtet sich der Lieferant, diese Qualitätssicherungsmaßnahmen und -kontrollen im Wege einer Warenausgangsprüfung vor Auslieferung an den Kunden vorzunehmen“. Diese Regelung entspricht den logistischen Prozessen gerade in Industrien, die von einer bedarfssynchronen Produktion geprägt sind. Der Inhalt der Regelung entspricht im Übrigen auch den Vorgaben von Qualitätsmanagementsystemen, die etwa wie die automobilspezifische ISO TS 16949 gerade solche Verantwortlichkeiten auf Lieferantenseite regeln. Rechtlich begegnet die Klausel als solche keinen Bedenken. Diese Einschätzung ändert sich, wenn man in QSV folgender, zusätzlicher Klausel begegnet:
„Mängel in einer Lieferung hat Kunde, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden, dem LIEFERANTEN unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der LIEFERANT auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.“
Durch diese Klausel soll eine gesetzliche Regelung – nämlich die des § 377 HGB – ausgehebelt werden. § 377 HGB geht von dem sicherlich nicht mehr zeitgemäßen Grundsatz aus, dass ein Unternehmen gelieferte Ware unverzüglich bei Wareneingang zu prüfen hat. Wenn keine Prüfung vorgenommen wird und sich später Mängel herausstellen, die bei einer Prüfung gefunden worden wären, kann der Kunde keine Sachmängelrechte hieraus mehr geltend machen. § 377 HGB ist also ein – wenn auch nicht immer modernes – Schutzrecht des Lieferanten. Die deutschen Gerichte haben in allen Instanzen bisher Gestaltungen, in denen § 377 HGB vollständig ausgeschlossen wurde, als unwirksam angesehen. Die oben genannte Klausel ist danach unwirksam, sie entfaltet keine Wirkung im Bereich der Sachmängelhaftung.
Immer stellt sich aber auch die Frage, welche Auswirkungen die Forderung nach einer Warenausgangsprüfung und auch das tatsächliche Vornehmen der geforderten Maßnahmen auf die Haftung des Lieferanten gegenüber Dritten in einem Produkthaftungsfall haben können. In einem solchen Fall geht es – in Abgrenzung zu einem reinen Sachmängelfall – nicht um die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Vielmehr geht es um die Haftung für solche Schäden, die durch das eigene Produkt an anderen Sachen oder an Menschen entstanden sind. Die Produkthaftungsansprüche richten sich nach der gesetzlichen Konzeption gegen alle beteiligten Unternehmen, die ursächlich an der Entstehung des späteren Schadens mitgewirkt haben. Die Regelungen in einer QSV dienen offensichtlich dazu, Lieferanten in eine produkthaftungsrechtliche Verantwortung zu bringen. Diesem Zweck dient auch die besprochene Klausel, die aufgrund der Überleitung der Wareneingangspflicht des Kunden als Ausgangsprüfung auf den Lieferanten eine Mitursächlichkeit bei späteren Produktschäden konstruiert, die nach der gesetzlichen Grundkonzeption abweicht. Diese Merkmale einer QSV sind im Regelfall in allen Varianten zu finden. Eine Abweichung von diesen Regelungen ist nicht immer möglich, man sollte allerdings die sich aus dieser Klausel ergebenden Folgen einschätzen können und bei riskanten Produkten oder Märkten die Versicherung vor Akzeptanz um eine Deckungszusage bitten.
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