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Schutz vor künstlicher optischer Strahlung

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen informieren
Schutz vor künstlicher optischer Strahlung

Seit dem 27. Juli 2010 ist die Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung in Kraft. Sie legt Grenzwerte für die Belastung fest und fordert Schutzmaßnahmen dort, wo die Gesundheit von Beschäftigten durch Laserstrahlung und andere optische Strahlung aus künstlichen Quellen gefährdet ist.

In Deutschland gelten schon lange Vorschriften zum Schutz gegen Laserstrahlung, sogenannte kohärente Strahlung. Mit der neuen Verordnung gibt es nun erstmals auch Grenzwerte für andere Arten künstlicher optischer Strahlung, sogenannte inkohärente Strahlung; dazu zählen ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung. Auch diese Strahlung kann Augen und Haut des Menschen schädigen. Beispiele sind Hornhaut- und Bindehautentzündungen, Linsentrübungen, Netzhautverbrennungen, Sonnenbrand und Hautkrebs. Aber auch Beschäftigte an Hochöfen und Glasschmelzen seien gefährdet, ebenso wie Mitarbeiter in der Druckfarbentrocknung oder bei der Prüfung von Werkstücken, die mit UV-Strahlung auf Haarrisse untersucht werden. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat im Internet Informationen zusammengestellt.
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