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Sicherheitsrecht gilt immer

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Sicherheitsrecht gilt immer

Sicherheitsrecht gilt immer
Alles was Recht ist Regelmäßige Beiträge zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechtsanwälte, Der Autor: Philipp Reusch www.reuschlaw.de
Der Einsatz von Prototypen wirft viele rechtliche Fragen auf. Dazu zählen auch solche, die die Produktsicherheit betreffen. Entscheidend hier für ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Klare Antworten sind jedoch nicht immer leicht zu finden.

In der vergangenen Ausgabe von Quality Engineering wurden bereits die Folgen von Prototypen aus produkthaftungsrechtlicher Sicht dargestellt. Das sind aber nicht zwingend dieselben Folgen, wie sie sich aus produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen ergeben.

Die Ausgangssituation ist weiterhin dieselbe: Noch nicht CE-gekennzeichnete Produkte werden an Kunden geliefert, damit diese getestet werden können. Produktsicherheitsrechtlich ist das ProdSG für alle Produkte anzuwenden, die nicht in spezielleren Gesetzen (etwa für Medizinprodukte) geregelt sind. Zentraler Anknüpfungspunkt für das ProdSG ist die Bereitstellung auf dem Markt, die vielfach noch als Inverkehrgabe bezeichnet wird.
Eine Bereitstellung ist die Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die relevanten Kommentierungen sprechen insoweit von einer rein tatsächlichen Überlassung an einen anderen. Umgekehrt ist eine Bereitstellung dann nicht erfolgt, wenn der Verpflichtete aus dem ProdSG weiterhin das Risiko und die Gefahren des Produktes tatsächlich beherrscht und kontrolliert. Aus diesen Überlegungen heraus sind auch die facettenreichen Regelungen zu Inbetriebnahme entstanden.
Kunde testet ohne Anleitung
Bei der Bereitstellung eines Prototypen ist das aber regelmäßig zumindest nicht direkt der Fall. Es sind gerade keine Mitarbeiter des Herstellers mehr vor Ort, die den Prototypen einsetzen und überwachen und die Mitarbeiter des Kunden anleiten. Es ist eher von einem deutlich abweichenden Geschehen auszugehen, bei dem der Kunde das Produkt in allen Bereichen testet, ohne durch Mitarbeiter seines Lieferanten angeleitet oder überwacht zu werden.
Hiernach ist demnach davon auszugehen, dass mit der Überlassung des Prototypen auch eine Bereitstellung erfolgte. Es kommt dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und weniger auf die vertraglichen Absprachen an. So sieht das im Übrigen auch der – zwar unverbindliche, aber teilweise hilfreiche – Blue Guide on the implementation of EU product rules 2014 in Ziff. 2.2 f.
Der Blue Guide gibt aber auch Ausnahmen vor, etwa wenn Produkte unter – vom Hersteller – kontrollierten Bedingungen getestet oder im Rahmen einer Messe oder Veranstaltung ausgestellt und vorgeführt werden.
Verantwortung trotz Verträge
Im Ergebnis ist die Überlassung von Prototypen daher eine Bereitstellung nach dem ProdSG, eine fehlende Konformität damit ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsrecht. Lösungen hierfür werden immer schwieriger, je weniger Einfluss der Hersteller oder andere nach dem ProdSG Verpflichtete auf das Produkt haben.
Vertragliche Gestaltungen hierzu können zwar die Haftung der beteiligten Firmen untereinander regeln, nicht aber die Verantwortung aus dem öffentlichen Sicherheitsrecht gegenüber den zuständigen Behörden. ■
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