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Sorgfalt in der Lieferkette

Soziale Verantwortung
Sorgfalt in der Lieferkette

Seit März sind nicht nur der Referentenentwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes, sondern auch die Eckpunkte und Kernthemen der auf EU-Ebene noch zu erstellenden Regelung publiziert. Jetzt ist klar: Es wird auf beiden Ebenen zu verbindlichen Regelwerken kommen. Unternehmen sollten sich daher umgehend mit Corporate Social Responsibility beschäftigen.

Es ist durchaus im Bereich des Möglichen, dass beide zeitnah durch die jeweiligen Gremien und Beschlussorgane gehen. Die Umsetzung wird jedoch noch einige Zeit auf sich warten lassen – in beiden Fällen ist von Übergangsfristen die Rede.

Das Sorgfaltspflichtengesetz soll ab dem 01.01. 2023 für deutsche große Unternehmen mit einer Mindestbeschäftigtenzahl von 3.000 Beschäftigten gelten und ab dem 01.01. 2024 auch für kleinere Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigen. § 1 Abs. 3 weist diesbezüglich eine interessante Regelung für Konzerne auf: Danach werden innerhalb von verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmer der Konzernmutter berücksichtigt.

Dennoch wäre es fatal, die Umsetzung der Corporate Social Responsibility (CSR) im eigenen Unternehmen und vor allem auch den wirtschaftlichen Partnern nicht umgehend zu analysieren und Maßnahmen abzuleiten. Mal abgesehen von der eigenen moralethischen Verpflichtung hierzu wird es schlicht dazu kommen, dass die genannten Regelwerke das eigene Unternehmen treffen werden – wenn schon nicht unmittelbar, zum Beispiel weil Schwellenwerte bei Mitarbeiterzahlen nicht erreicht werden, dann jedenfalls indirekt, weil die betroffenen Unternehmen ihr gesamtes wirtschaftliches Umfeld in die Umsetzung der vorgegebenen Bedingungen einbinden werden (müssen).

Eigentlich sollte dieser erste Schritt für viele keine allzu hohe Hürde sein. CSR ist schließlich keine Neuerfindung. Im Gegenteil – entsprechende Forderungen und Erklärungen bestehen seit Jahrzehnten auf politischer wie auch wirtschaftlicher Ebene, entsprechende Kodizes sind Standardbestandteil vieler Vertragswerke im B2B-Bereich.

Dennoch zeigen die Umfragewerte, welche die deutsche Politik zur gesetzlichen Umsetzung bewegt haben, dass es hier auch in Deutschland noch erheblichen Verbesserungsbedarf gibt. Es fehlte bisher offenbar an Bewusstsein, Ressourcen und Anreizen. Man kann sicher darüber streiten, ob die nun veröffentlichten Inhalte dem in allen Belangen gerecht werden und sinnvoll sind, aber sie werden kommen – in der bekannten oder in angepassten Varianten.

Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint es unumgänglich, die eigene Position und die eigenen Lieferketten, damit verbundene Risiken und auch Eingriffsmöglichkeiten zu analysieren und schon jetzt Maßnahmen abzuleiten. Systematische Ansätze gibt es viele – zum Beispiel die ISO 26000 (Gesellschaftliche Verantwortung) oder die ISO 20400 (Nachhaltige Beschaffung). Beratungsdienstleister sind ebenfalls in großer Zahl vorhanden. Daran dürfte es nicht scheitern.

Wichtig ist es, auf die Situation des eigenen Unternehmens einzugehen und sinnvoll zu agieren. Bewusstsein zu schaffen und Ressourcen sinnvoll einzusetzen, wird in den kommenden Monaten eine wichtige Aufgabe in den Unternehmen werden. Die genannten Verpflichtungen – die mit teils empfindlichen Bußgeldern und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Nichtbefolgung sanktioniert werden sollen – werden als Bemühenspflichten ausgestaltet sein. Daraus folgt, anknüpfend an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von den Unternehmen nur angemessene und zumutbare Maßnahmen verlangt werden. Dabei sind die Schwere des potenziellen Schadens, die Wahrscheinlichkeit des Risikos sowie die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen.

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