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Unterlagen sind keine Auskünfte

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Unterlagen sind keine Auskünfte

Unterlagen sind keine Auskünfte
Alles was Recht ist Regelmäßige Beiträge zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechtsanwälte, Der Autor: Philipp Reusch www.reuschlaw.de
Immer dann, wenn der Verdacht auf die Verletzung von Produktsicherheitsrecht besteht, sind den Marktaufsichtsbehörden relevante Unterlagen herauszugeben, . Hersteller, Importeure und Händler sind dazu verpflichtet – auch wenn sie das Recht auf Auskunftsverweigerung haben.

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sollen unter anderem die Einhaltung produktsicherheitsrechtlicher Regeln in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherstellen. Vermuten sie einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben, können die Behörden von betroffenen Wirtschaftsakteuren Auskünfte verlangen, um diesen Verdachtsmomenten nachzugehen und sie auszuräumen oder zu bestätigen – so lautet die Definition des neuen ProdSG, die sowohl für Hersteller und Importeure als auch für Händler gilt.

Nach § 28 IV 3 ProdSG besteht für die Auskunftspflichtigen in bestimmten Situationen jedoch ein Auskunftsverweigerungsrecht. Im Wesentlichen muss dann keine Auskunft erteilt werden, wenn der Auskunftspflichtige sich mit der Aussage in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bringen würde.
Dabei entsteht häufig Unsicherheit darüber, ob bei Vorliegen von Auskunftsverweigerungsrechten jedwede Information vorenthalten werden kann oder ob es Informationen gibt, die der Behörde in jedem Fall herauszugeben sind. 2012 hat sich hierzu das OVG Bautzen in dem unten beschriebenen Fall dahingehend geäußert, dass das Auskunftsverweigerungsrecht sich jedenfalls nicht auf die Vorlage von Unterlagen oder auf sonstige Anordnungen nach § 26 II ProdSG erstreckt, die kein Auskunftsverlangen zum Gegenstand haben.
Kreissäge erregt Verdacht
Die Klägerin handelte unter anderem mit einer in China hergestellten und von ihr importierten pneumatischen Kreissäge. Die für die Klägerin zuständige Marktaufsichtsbehörde hatte Hinweise erhalten, dass die Kreissäge nicht europäischen Sicherheitsstandards entspreche. Sie forderte daher die Klägerin auf, bestimmte Unterlagen zu übermitteln und mitzuteilen, wie sie die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) umsetze. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.
Die Behörde erließ daraufhin einen Bescheid, worin die Klägerin aufgefordert wurde, für die Kreissäge eine EG-Konformitätserklärung, einen Prüfnachweis beziehungsweise ein Prüfergebnis, Auszüge aus der technischen Dokumentation, eine Mitteilung der im europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Betreiber, die beliefert worden waren, sowie Angaben zum aktuellen Bestand der betroffenen Sägen im klägerischen Unternehmen zu übergeben.
Die Klägerin berief sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht, legte – erfolglos – gegen den Bescheid Widerspruch ein und scheiterte auch vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz. Auch die Berufung der Klägerin wurde größtenteils nicht zugelassen – mit Ausnahme der Mitteilung der im europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Betreiber, die beliefert wurden. Denn das Inverkehrbringen von Maschinen, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen gefährden, kann zu einem Bußgeldverfahren führen, siehe dazu §§ 3 und 8 der 9. ProdSV.
Prüfnachweis muss vorgelegt werden
Im Übrigen war die Klägerin jedoch verpflichtet, der Marktaufsichtsbehörde die verlangten Informationen herauszugeben: Bei der EG-Konformitätserklärung und dem Prüfnachweis beziehungsweise –ergebnis handelte es sich schon nicht um Auskünfte, sondern um Unterlagen.
Zwar können Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auch und insbesondere unter Zuhilfenahme von Unterlagen nachgewiesen werden. Doch besteht nach Ansicht der Rechtsprechung weder aus einfachgesetzlichen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen Anlass, das Auskunftsverweigerungsrecht deswegen auf die Herausgabe von Unterlagen auszudehnen.
Bei der Frage nach dem aktuellen Bestand bei der Klägerin handelte es sich zwar um ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 28 IV ProdSG. Doch bestand diesbezüglich kein Auskunftsverweigerungsrecht, weil sich die Klägerin mit einer solchen Auskunft keiner Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezichtigen würde. ■
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