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Versicherung der Haftung im Rahmen des neuen Umweltschadensgesetzes

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Versicherung der Haftung im Rahmen des neuen Umweltschadensgesetzes

Am 14. November 2007 tritt das Umweltschadensgesetz in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes haftet der Hersteller eines Produkts verschuldensunabhängig für Umweltschäden aus der Herstellung. Die Haftung ergibt sich jedoch nicht nur aus der Herstellung, sondern auch aus der bloßen Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllung, Freisetzung in die Umwelt und innerbetrieblichen Beförderung.

Mit dem Herstellungsbegriff im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist daher also ein Herstellungsprozess insgesamt gemeint und nicht die Herstellung im herkömmlichen Sinne etwa der Produkthaftung.

Die dargestellten Tätigkeiten lösen die Haftung aus, wenn Arten oder natürliche Lebensräume beeinträchtigt werden. Neben der unmittelbaren Haftung als Herstellers eines fehlerhaften Produkts kommt auch dessen mittelbare Haftung in Betracht. Hierbei ist vor allem an Fallkonstellationen zu denken, in denen der Hersteller in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Verwender steht. Würde in diesem Fall der Verwender wegen einer Betriebsstörung und der daraus folgenden Schädigung der Umwelt auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes durch die Behörde zur Sanierung herangezogen, könnte er den Hersteller grundsätzlich wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten in Regress nehmen.
Die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die das Umweltschadensgesetz auslöst, werden nur teilweise durch den bereits zur Verfügung stehenden Versicherungsschutz abgedeckt. Hat der Verursacher fremden Boden oder ein fremdes Gewässer verunreinigt, kann er durch den Eigentümer zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Der Eigentümer kann ihn grundsätzlich auf die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch nehmen. Deckungsschutz für solche Schäden besteht im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherungen und der Betriebshaftpflichtversicherungen. Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet auch die Möglichkeit, Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung von Schäden vorzunehmen, wenn die Befürchtung besteht, dass Personen-, Sach- oder Vermögensschäden eintreten könnten. In Betracht kommt zum Beispiel die Sanierung des Grundwassers. Auch die Kosten der Dekontaminierung betriebseigenen Erdreichs kann versichert werden.
Jedoch ist der weitaus größte Teil der neuen Verantwortlichkeiten, die sich aus dem Umweltschadensgesetz ergeben, vor allem im Hinblick auf die Schädigung der Biodiversität durch bestehende Versicherungskonzepte noch nicht abgedeckt.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft hat in dieser Hinsicht neue Versicherungskonzepte entwickelt, um die je nach Betrieb unterschiedlichen Haftungsrisiken des Umweltschadensgesetzes abzudecken. Hierzu wird eine neue Umweltschadensversicherung aufgelegt, die gesetzliche Sanierungs- und Kostentragungspflichten schlicht öffentlich-rechtlichen Inhalts im Sinne des Umweltschadensgesetzes abdeckt. Sollten zukünftige Gesetze neue Pflichten schaffen, deren Entstehung heute noch nicht absehbar ist, werden diese nicht automatisch in die Umweltschadensversicherung aufgenommen werden.
Der Gesamtverband der Versicherer schlägt vor, dass im Rahmen der Umweltschadensversicherung der Versicherer die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers prüft, eventuell unberechtigt Inanspruchnahmen abwehrt und ansonsten den Versicherungsnehmer von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungspflichten freistellt. Sowohl die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch die Behörde selbst oder durch Dritte, die Ersatz für ihnen entstandene Sanierungskosten fordern, soll versichert sein. Der versicherte Hersteller im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist gleichzeitig für seine Repräsentanten und seine Betriebsangehörigen mitversichert. Zu beachten ist, dass die Umweltschadensversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz bietet, wenn es zu einer Betriebsstörung kommt. Nicht versichert ist der Normalbetrieb des Unternehmens. Vom Versicherungsschutz ausgenommen werden Umweltschäden sein, die von der Herstellung, Lieferung, Versendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln herrühren.
Der Umfang des Versicherungsschutzes erfasst die Sanierung, die ergänzende Sanierung und die Ausgleichssanierung.
Die neue Umweltschadensversicherung wird eine Grunddeckung vorsehen für Umweltschäden, die sich außerhalb des eigenen Grundstücks des Versicherungsnehmers ereignen, mit Ausnahme von Schädigungen des Grundwassers. Wahlweise kann der Versicherungsnehmer seine aus dem Umweltschadensgesetz folgenden Sanierungs- und Kostentragungspflichten wegen Umweltschäden auf seinem eigenen Grundstück mitversichern. Er hat auch die Möglichkeit, seine im Einzelfall über die Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadensgesetz hinausgehende Pflicht als Handlungsstörer im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes mitzuversichern. Der Versicherer ersetzt dann die behördlich angeordnete Sanierung des eigenen Bodens, unabhängig davon, ob eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht oder nicht. Welches dieser zwei Zusatzelemente für den Versicherungsnehmer interessant ist, hängt im Endeffekt von der Betriebsart ab. Besteht das Risiko der Verursachung eines Biodiversitäts-, Boden- oder Gewässerschadens nicht auf dem eigenen Grundstück, könnte sich der Versicherungsnehmer auf die Grunddeckung beschränken. Schließlich wird es die Möglichkeit geben, bei geringfügigen Lageranlagen die Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtbasisversicherung so zu erweitern, dass diese Risiken abgedeckt werden, ohne dass ein neuer zusätzlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen werden müsste.
Der Autor
Philipp Reusch,
teras Rechtsanwälte,
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