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Vertragliche Regelungen mit ausländischen Vertragspartnern

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Vertragliche Regelungen mit ausländischen Vertragspartnern

Vertragliche Regelungen mit ausländischen Vertragspartnern
Es gibt kaum ein Unternehmen, das nur noch deutsche Kunden und Lieferanten hat. Viele Unternehmen sind zumindest europaweit tätig. Alle Vertragswerke zwischen den Parteien stehen daher immer im Spannungsfeld zwischen deutschem und ausländischem Recht. Und beide Parteien haben ein Interesse daran, ihr eigenes, nationales Recht als einzig gültiges zu vereinbaren.

Philipp Reusch, teras Rechtsanwälte, Saarbrücken

Dieses Spannungsfeld wird allerdings meist nicht gelöst, sondern man verlässt sich auf immer gleich lautende Regelungen in Standardverträgen:
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
ist eine der bekannten Formulierungen. Wer jetzt in seine Rahmenverträge, AGB oder QSV schaut, wird am Ende jeweils eine solche oder Ähnliche Regelung finden. Aber kann man in jedem Staat in Europa – von außerhalb der EU liegenden Staaten nicht zu sprechen – einfach ein anderes Rechtssystem vereinbaren, indem man seine AGB zuschickt oder auf seine Internetseite hinweist? Wenn man dieser Frage nachgeht, stellt man schon in der Nachbarschaft zu Deutschland fest, dass es gerade nicht so einfach ist: In Italien ist es beispielsweise so, dass AGB nur dann gelten, wenn Sie von der anderen Vertragspartei unterschrieben sind. Heißt also im Ergebnis: Wenn Sie von Ihrem Vertragspartner in Italien keine unterschriebene Fassung Ihrer AGB haben, gelten alle Regelungen in den AGB nicht.
Welche Folge das haben kann, soll an einem Beispiel aus unserer Beratungspraxis erläutert werden: Ein Unternehmen hat gegen einen Kunden aus England geklagt und hat dies vor dem deutschen Gericht getan, das dem Geschäftssitz des deutschen Unternehmens räumlich am nächsten lag. Es ging um eine Summe knapp über 500.000 Euro, der Anspruch begründete sich aus Regelungen in den AGB des deutschen Unternehmens. Der Richter am Landgericht prüfte zuerst, ob er überhaupt zuständig für die Verhandlung des Rechtsstreits war. Und er teilte den Parteien mit, dass er nicht annehme, dass die AGB wirksam vereinbart seien. Denn in England genügt es nicht, die AGB einfach nur dem Kunden zuzusenden oder auf einen Link auf der Website hinzuweisen. Denn in England gilt der Grundsatz des Last Shot. Demnach gelten die AGB, die als letztes zwischen den Parteien übersandt wurden. Also hat der Richter den Parteien geraten, einen Vergleich zu schließen. Der Kunde aus England solle 45.000 Euro an das deutsche Unternehmen zahlen. Weil das Risiko, in England vor Gericht zu gehen, nicht einzuschätzen war und das deutsche Unternehmen die Sache als zu aufwändig einstufte, wurde der Vergleich angenommen. Durch eine simple Prozessstruktur, nämlich den Zeitpunkt der Versendung der AGB, hat das Unternehmen also knapp 460.000 Euro verloren.
Vor diesem Hintergrund kann man betroffenen Unternehmen nur raten, in allen Ländern zu prüfen, welche Voraussetzungen für die Vereinbarungen einer Rechtswahl einzuhalten sind. Hierzu beispielhaft folgendes Schema:
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