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Was bedeutet „Rückruf“?

Sprachliche Ungenauigkeit
Was bedeutet „Rückruf“?

Die Folge unsicherer Bauteile kann ein Rückruf sein. Doch dieser Begriff wird aus juristischer Sicht nicht immer korrekt verwendet. Die sprachliche Ungenauigkeit zeigt sich dann im Lieferantenregress und kann Auswirkungen darauf haben, ob Versicherungsschutz in Betracht kommt oder nicht.

Wenn es mal dicke kommt, kommt es meistens dicker: Mangelhafte Stückzahlen beim Kunden, die über das „akzeptable“ Grundrauschen hinausgehen, haben häufig komplexe Folgen. Je nach Industrie und Vertragswesen findet man sich (als Lieferant) schnell in komplizierten Abläufen des Kostenregresses wieder – mal ganz abgesehen von der stets umfangreichen Klärung der technischen Ursachen und Abstellmaßnahmen sowie der Verantwortung hierfür.

Im Extremfall geht der Kunde in den Markt: Er warnt oder ruft zurück, still oder öffentlich. Teilweise aus Image- oder Qualitätsmarkengründen, teils aber auch aus Sicherheitsgründen. Im Lieferantenregress wird dann gerne alles in einen Topf geworfen und mit einem Alles-oder-nichts-Ansatz die aufkommenden Kosten moniert. Schließlich hat aus Kundensicht der Lieferant mit seinem mangelhaften Bauteil die Ursache für die Maßnahme gesetzt – ob sie nun „übertrieben“ war oder nicht.

Spätestens dann wird sich der Lieferant mit seiner Versicherung auseinandersetzen – was er aufgrund entsprechender Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis schon deutlich eher tun sollte – und die Frage klären müssen, ob denn eine passende Versicherung vorliegt, was sie überhaupt deckt und welche Voraussetzungen es zu erfüllen gilt. Hierbei kommt oft zum Vorschein, dass der Begriff des „Rückrufs“ auf technischer Ebene für nahezu alle proaktiven Marktmaßnahmen genutzt wird – auf Kunden- wie auch Lieferantenseite. Die Versicherer und Juristen haben diesbezüglich aber ein deutlich anderes Verständnis.

Der Rückruf ist beispielsweise in § 2 Nr. 26 ProdSG definiert als „jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken“. Die Funktion des Rückrufs als solche ist hingegen nicht direkt definiert. Aus den entsprechenden Folgevorschriften des ProdSG (z.B. § 6 Abs.2 ProdSG) sowie in zivilrechtlicher Sicht aus der Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB (der die entsprechende Rechtsgrundlage für Pflicht zu Marktmaßnahmen bildet) ergibt sich, dass der „Rückruf“ im rechtlichen Sinne als Gefahrbeseitigungsmaßnahme verstanden wird, nicht als Mittel zur Imagepflege.

Es ist nicht untersagt, Marktmaßnahmen zur Imagepflege als Rückruf zu bezeichnen. Die Konsequenz dieser sprachlichen Ungenauigkeit zeigt sich vielmehr im eingangs erwähnten Regress, und dort oft (erst) bei der Aufarbeitung der häufig ernüchternden Versicherungslage. Die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die nahezu allen deutschen Versicherungspolicen zugrunde liegen, definieren im Bereich der KFZ-Rückrufkostenversicherung den Rückruf als „die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung […] an KFZ-Halter, ihre Fahrzeuge […] zu bringen […]“. Mit dem Verweis auf die gesetzliche Grundlage schließt sich der Kreis zur Gefahrbeseitigungsmaßnahme, umfasst allerdings in Ausnahmefällen – insbesondere in den USA – auch den Rückruf wegen technischer Non-Compliance.

Was hilft diese Erkenntnis? Sie ist ganz entscheidend für das Verständnis, ob überhaupt Versicherungsschutz in Betracht kommt oder nicht. Zudem hilft sie, in Diskussionen mit dem Kunden die Rechtsgrundlage, auch im Verhältnis Kunde-Lieferant, besser einordnen und diskutieren zu können. Passen Vertragsinhalte im Kundenverhältnis auf der einen und Versicherungslage auf der anderen Seite nicht zueinander, gibt dies zudem Anlass, über etwaige Anpassungen beider nachzudenken.


Bild: Reusch Rechtsanwälte

Alles was Recht ist

Daniel Wuhrmann

von Reusch Rechtsanwälte
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