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Whistleblowing – der moderne Silberling?

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Whistleblowing – der moderne Silberling?

Als Whistleblower werden Beschäftigte in einem Unternehmen oder einer Verwaltung bezeichnet, die aus gemeinnützigen Motiven auf ungesetzliche oder ethisch zweifelhafte Praktiken hinweisen, welche die Allgemeinheit gefährden oder schädigen, um auf Abhilfe zu drängen. Eine der Neuerungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) ist die Pflicht nach § 5 Abs. 2 GPSG, nach der ein Unternehmen gegenüber den zuständigen Behörden freiwillig die Information melden muss, wenn es befürchtet, dass ein bereits ausgeliefertes Produkt sich als gefährlich erweist. Im Grunde hätte ein Unternehmen hier seiner – entweder aus der zivilrechtlichen Produktbeobachtungspflicht oder den Verpflichtungen des GPSG – entspringenden Verpflichtung konsequent Rechnung getragen und die insoweit gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden auch zur Abwehr weiterer Gefahren gemeldet. Gemeinsam mit den Behörden wäre dann eine Abstimmung über die erforderlichen Maßnahmen möglich gewesen.

In letzter Zeit erscheinen im Umfeld des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vermehrt Anzeichen, dass das eigentlich als Selbstanzeige und damit Selbstschutz gedachte Instrument pervertiert. In mehreren Fällen wurden im letzten Jahr aufsichtführende Behörden von den jeweils zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen für Unternehmen erfolgreich dazu gebracht, gegenüber Herstellern von Investitionsgütern verwaltungsrechtliche Maßnahme zu ergreifen. So wird etwa aufgrund eines der Unfallversicherung bekannt gewordenen Falles, bei dem Personenschäden aufgetreten sind, die Unfallursache analysiert mit dem Ergebnis, dass ein Produktfehler vorliegt. Ohne Zustimmung oder gar Mitwirkung des eigentlichen Herstellers versuchen die Träger der Unfallversicherung, die Marktaufsichtbehörden zum Einschreiten zu bewegen. In vielen Fällen haben diese dann die Hersteller durch ein Handeln im Rahmen der Befugnisse des GPSG dazu gezwungen, Kundenlisten, Zeichnungen, Prüfberichte oder ähnlich sensible Dokumente herauszugeben. Mit diesen wurde dann ein Rückruf oder eine andere marktaufsichtliche Behörde durchgeführt. Dieses Verhalten führt insgesamt zu einer für den Hersteller nur sehr schwer zu kontrollierenden Lage. Zum einen stellt sich nämlich die Frage, wie die eigene Produkthaftpflichtversicherung zu einem solchermaßen angeordneten Rückruf steht und wie die Unfallversicherung die möglicherweise zu regressierenden Schäden mit diesen Informationen behandeln wird. Zum anderen ist dieses Verhalten in großem Maße geeignet, Imageschäden zu verursachen, die in der Folge das Unternehmen belasten. Neben der aus meiner Sicht vom GPSG so nicht gedeckten Vorgehensweise der Träger der Unfallversicherungen, nämlich einem Whistleblowing außerhalb der Grenzen des § 5 Absatz 2 GPGS; der nur für Verbraucherprodukte – aber nicht wie hier auf technische Arbeitsmittel – Anwendung finden sollte, ist das Vorgehen der Behörden zumindest rechtlich bedenklich. Diese haben eine eigene Prüfungspflicht bezogen auf ein marktaufsichtliches Vorgehen, um nur in Fällen begründeter Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen solchermaßen einschneidende Schritte vorzunehmen.
Hier muss der betroffene Hersteller sich im Klaren darüber sein, dass eine Herausgabe der angeforderten Unterlagen mannigfaltige Probleme nach sich ziehen wird. In diesem Kontext kann nur eine frühzeitige Abwehr solcher Ansprüche und ein proaktives Handeln gegenüber der Marktaufsichtsbehörde einen weiteren Schaden vermeiden. In erster Linie muss hier über die verwaltungsrechtlichen Wege verhindert werden, dass Verwaltungsakte zu Lasten des Herstellers ergehen. Hier bietet sich zum Einen ein rechtsanwaltliches Vorgehen an, zum Anderen eine fachtechnische Unterstützung an, um ein konformes Verhalten nachweisen zu können.
Philipp Reusch
Reusch Rechtsanwälte Saarbrücken
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