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EU-Umwelthaftungsrichtlinie – Erweiterung

Haftungsrisiken für Unternehmen und ihre Führungskräfte?
EU-Umwelthaftungsrichtlinie – Erweiterung

EU-Umwelthaftungsrichtlinie – Erweiterung
Im Zuge der bis April 2007 in deutsches Recht umzusetzenden europäischen Umwelthaftungsrichtlinie wird in deutschen Unternehmen wieder eine Erweiterung der betrieblichen Umwelthaftung stattfinden. Das neue Gesetz heißt Umweltschadensgesetz und bietet sowohl für die Unternehmen als auch für die entsprechenden Führungskräfte einige Neuigkeiten im Hinblick auf die Haftung für Umweltschäden. Bislang wurden Unternehmen vor allem im Zusammenhang mit der Umwelthaftpflicht für Umweltbeeinträchtigungen verantwortlich gemacht, welche bei Dritten zu Personen-, Sach- oder Vermögensschäden führen. Zudem müssen Unternehmen auch für die Beseitigung von umweltgefährdenden Schadstoffen auf dem eigenen Grund und Boden einstehen – so zum Beispiel bei Altlasten verursacht durch unsachgemäße Lagerung oder Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

Dr. Karolin Hartmann teras Rechtsanwälte Saarbrücken

Mit dem neuen Umweltschadensgesetz wird der Verantwortungsbereich der Unternehmen und auch ihrer Führungskräfte über die bisherigen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausgedehnt auf den Bereich der so genannten Ökoschäden. Der Begriff Ökoschäden meint Schäden an der biologischen Vielfalt, also an Boden, Wasser, Luft, Flora und Fauna. Mit der begrifflichen Erweiterung dehnt sich aber auch der Verantwortungsbereich für die Unternehmen auf einen nicht nur quantitativ, sondern auch hinsichtlich der eventuell anfallenden Kosten, schwer einzugrenzenden Bereich aus. Laut Gesetz wird ein Schaden als eine erhebliche, feststellbare und nachteilige Veränderung einer dieser natürlichen Ressourcen definiert. Durch die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollen die Betreiber entsprechender Anlagen dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt und damit ihr Risiko einer finanziellen Inanspruchnahme verringert werden kann. Daraus resultiert einer der wesentlichen Punkte des Umweltschadensgesetzes und somit auch einer der wichtigsten Aspekte für die Unternehmen, die so genannte Pflichtentrias. Sie beinhaltet eine Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflicht für die entsprechenden Verantwortlichen. Folgende Schritte sind danach zu beachten: Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein solcher Schaden eingetreten, hat der Verantwortliche unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten (§ 4 Umweltschadensgesetz1)). Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen (§ 5 Umweltschadensgesetz). Letztlich hat der Verantwortliche bei Eintritt des Umweltschadens zum einen die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen und zum anderen die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, wie sie das in seinem § 8 vorschreibt, zu ergreifen (§ 6 Umweltschadensgesetz).
1Entwurf des Umweltschadensgesetzes vom 04. März 2005 auf Beschluss des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates
Als Verantwortliche gelten nach dem Gesetz diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder als Inhaber einer Genehmigung unmittelbar einen Umweltschaden verursachen.
Einführung einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung:
Die Umwelthaftungsrichtlinie führt erstmals auf europäischer Ebene eine Verursacherhaftung im Umweltrecht ein. Es soll dabei verschuldensunabhängig gehaftet werden für Umweltschäden, die durch die Ausübung bestimmter, in der Anlage 1 zum Gesetz genannter, beruflicher Tätigkeiten (beispielsweise der Betrieb einer Deponie) eintreten. In Zukunft müssen die Sanierungskosten bestimmter Ökoschäden also von demjenigen getragen werden, der sie herbeigeführt hat – viele Betriebe haften dann unabhängig vom eigenen Verschulden. Die Europäische Kommission rechnet vor diesem Hintergrund mit Kosten in Höhe von 1,5 Mrd. Euro, die jährlich auf die europäische Industrie zukommen werden. Deshalb sollten sich die Unternehmen gegen das ausgeweitete Haftungsrisiko versichern. Das beinhaltet vor allem ein immer komplexer werdendes Risikomanagement in Form von Risikovermeidung, Risikoverminderung sowie die Gestaltung eines rechtskonformen Betriebes.
Wichtig für die betroffenen Unternehmen ist jedoch, dass das neue Umweltschadensgesetz nicht rückwirkend gültig ist. Es bezieht sich nur auf Umweltschäden, die nach Inkrafttreten verursacht werden. Die so genannten Altfälle werden nach den bekannten Regelungen etwa des Wasserhaushaltsgesetzes und des Umwelthaftungsgesetzes beurteilt. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren, welche Auswirkungen die europäische Richtlinie bzw. das deutsche Umweltschadensgesetz auf ihren Betrieb hat. Insbesondere Unternehmen, die zur Gruppe der gefahrgeneigten Berufe gehören, sollten noch intensiver als bisher prüfen, ob sie ausreichend Vorsorge getroffen haben, um gefährliche Umweltschäden zu vermeiden. Daneben ist bereits jetzt an Instrumentarien der Deckungsvorsorge zu denken. Wenn die Industrie die gesetzgeberischen Spielräume zu ihren Gunsten ausnutzen will, ist jetzt der richtige Zeitpunkt.
QE 501
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