Abseits der Frage, ob eine Klausel zum Haftungsausschluss einer AGB-Prüfung nach dem deutschen Recht standhalten würde, sorgt häufig schon der reine Wortlaut entsprechender Regelungen im Vertrag für Verständnis- und Auslegungsprobleme. Das hat auch Auswirkungen auf die rechtliche Position der beteiligten Parteien.
Ein klassisches Problem geht häufig mit Klauseln einher, die die Haftung eines Lieferanten nicht insgesamt, sondern in Bezug zu einem Schadensfall begrenzen. Die Frage, die solchen Klauseln anhaftet und von den vertraglichen Regelungen regelmäßig nicht aufgegriffen wird, ist, was genau unter einem „Schadensfall“ zu verstehen ist. Je nach Auslegung kann das beispielsweise der Ausfall eines einzelnen Produktes sein oder aber der Ausfall einer Vielzahl an Produkten, denen der gleiche Fehler anhaftet. Die Antwort auf diese Frage ist maßgeblich dafür, welche Schadenpositionen von der Haftungsbeschränkungsklausel umfasst sind, und hat so erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlichen Haftung.
Ein weiteres Beispiel sind Klauseln, die die Haftung für entgangenen Gewinn ausschließen sollen. In einem Fall des High Court of England and Wales von 2023 (EE Limited vs. Virgin Mobile Telecoms Limited) wurde in diesem Zusammenhang darüber entschieden, ob mit dem Ausschluss der Haftung für „anticipated profits“ sowohl der erwartete als auch der tatsächlich entgangene Gewinn gemeint ist. Bei der Auslegung der Klausel kam der High Court zu dem Ergebnis, dass der Haftungsausschluss beides umfasst.
In einem am 10.04.2024 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Az. VIII ZR 161/23) ging es dagegen um die Frage, ob ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss auch für im Vertrag zugesagte Beschaffenheiten der Kaufsache gelten. Der Verkäufer eines Fahrzeugs hatte im Vertrag eine einwandfreie Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zugesagt, gleichzeitig aber auch die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Nachdem die Klimaanlage anschließend aufgrund eines Defekts vom Käufer repariert worden war, verlangte dieser Ersatz der dadurch entstandenen Kosten. Nach der Ansicht des BGH kann sich der Verkäufer in diesem Fall jedoch nicht auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen, da zugesagte Eigenschaften (sog. „Beschaffenheitsvereinbarungen“) ansonsten ihren „Sinn und Wert“ verlieren.
Diese und viele weitere Fälle zeigen, dass eine präzise Vertragsgestaltung unerlässlich ist, wenn man unternehmerische Risiken wie gewollt beschränken möchte. Da es final entscheidend sein kann, wie ein Gericht eine Klausel auslegt, sollte die Formulierung auch für Dritte leicht und abschließend verständlich sein. Das gilt umso mehr, wenn es sich um AGB handelt. Insbesondere sollten unbestimmte Rechtsbegriffe vermieden oder ausreichend definiert werden.
Wer „die Extrameile geht“, der prüft auch seine Versicherungsbedingungen und versucht zumindest Haftungsbeschränkungsklauseln diesen anzugleichen. Damit sind nicht nur Versicherungssummen gemeint, sondern auch die von der Versicherung genutzten Definitionen und Ausschlüsse (zum Beispiel die Definition eines „Schadensfalls“).