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Kampfansage an Produktpiraten

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Kampfansage an Produktpiraten

Kampfansage an Produktpiraten
Alles was Recht ist Regelmäßige Beiträge zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechtsanwälte, Der Autor: Philipp Reusch www.reuschlaw.de
Die vom Europaparlament neu gefasste Produktpiraterie-Verordnung, die am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, soll die Rechte von Unternehmen hinsichtlich ihres geistigen Eigentums stärken und somit besser und effektiver vor Plagiaten schützen.

Das Geschäft mit nachgeahmten Produkten boomt. Dadurch entstehen dem Staat und den beteiligten Unternehmen jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Hiervon betroffen sind nicht nur die Bekleidungs- oder Musikbranche. Vielmehr werden auch Pharmaunternehmen und die Automobilbranche zum Opfer.

Die erste Hürde ist die Landesgrenze
Die erste Möglichkeit des Staates, dem entgegenzuwirken, bietet sich bereits am Zoll. Dort sind die zuständigen Zollbehörden durch das so genannte Grenzbeschlagnahmeverfahren befugt, möglicherweise eintretende Schutzrechtsverletzungen zu verhindern.
Derzeit gilt innerhalb der EU noch die Grenzbeschlagnahmeverordnung 1383/2003, die am 1. Juli 2004 in Kraft trat. Diese regelt die Befugnisse der Zollbehörden hinsichtlich möglicherweise gefälschter Waren und Produkte beim Passieren der nationalen Grenzen oder auch der EU-Außengrenzen.
Zoll wird nur auf Antrag tätig
Die deutschen Zollbehörden machen hiernach jedoch erst dann von ihren Befugnissen Gebrauch, wenn durch den Schutzrechteinhaber bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) ein entsprechender, detaillierter Antrag auf Tätigwerden gestellt wird und seine Schutzrechte nachgewiesen wurden. Mittels eines solchen Antrags kann sowohl ein nationales Eingreifen des Zolls als auch ein internationales Eingreifen an allen EU-Außengrenzen erreicht werden, bevor die Waren in den Binnenmarkt gelangen. Besteht bei den zuständigen Zollbeamten dann der Verdacht einer Produktfälschung, sind sie zum Eingreifen berechtigt. Dieses kann entweder im Zurückhalten der Ware bestehen oder sogar in deren Vernichtung. Nachteil dieser Verordnung ist, dass die Zollbehörden durch den stetig voranschreitenden Internethandel bei Kleinstsendungen mangels Beteiligung des Schutzrechteinhabers immer wieder an ihre Handlungsgrenzen gelangen. Darüber hinaus werden dem Schutzrechteinhaber bei Zurückhaltung von Waren die dadurch entstehenden Kosten aufgebürdet.
Durch den Beschluss des zuständigen Binnenmarkt-Ausschusses im Europaparlament vom 24. Januar .2013, der durch die neue Produktpiraterie-Verordnung am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, wurden die Befugnisse der Europäischen Zollbehörden reformiert. So soll ein schnelleres Eingreifen des Zolls ermöglicht und diesen Problemen entgegengewirkt werden.
Neuerungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Vernichtung von Waren, die ohne vorherige Einholung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses möglich wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Schutzrechteinhaber der Vernichtung zustimmt und der Importeur seinerseits keinen Widerspruch dagegen einlegt.
Im Gegensatz dazu haben die Zollbehörden im Einzelfall ausgeweitete Kompetenzen bei der Vernichtung von Kleinstsendungen bis zu einem Maximalgewicht von 3 kg. Diese können dann auch ohne vorherigen Kontakt mit dem Schutzrechteinhaber vernichtet werden. Darüber hinaus werden die Kompetenzen der Zollbeamten bei Transitwaren, mit Ausnahme von patentverletzenden Arzneimitteln, durch das europäische Zollgebiet gestärkt.
Mit der Neuerung soll die durch das Philips/Nokia-Urteil des Europäischen Gerichtshofs geschaffene Lücke geschlossen werden, die Maßnahmen gegen gefälschte Transitwaren grundsätzlich ausschließt. Inhaltlich haben Zollbeamte damit die Befugnis, Transitwaren auf der Grundlage von Risikoanalysen zu kontrollieren, um festzustellen, ob diese Rechtsgüter von Dritten verletzen, indem sie für den Verkauf innerhalb der EU bestimmt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Transitware am Zoll festgehalten werden.
Insgesamt stellt die Verordnung zur Produktpiraterie mit ihren Neuerungen einen Schritt in die richtige Richtung dar. Eines wird jedoch nochmals deutlich: Es ist essentiell, dass Unternehmen zum Schutz ihres geistigen Eigentums einen Antrag bei der zuständigen ZGR stellen, der es den Zollbeamten im Verdachtsfall ermöglicht, auffällige Waren aus dem Verkehr zu ziehen und damit zu verhindern, dass diese in den Binnenmarkt gelangen. ■
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