Automobilhersteller begnügten sich in der Vergangenheit damit, Sachmängelansprüche anhand des Referenzmodells abzuwickeln. Aktuell werden den Zulieferern vermehrt Vertragswerke vorgelegt, die auf Basis eines quotenbasierten Anerkennungsverfahrens die Abwicklung von Sachmängelansprüchen regeln möchten. In dieser und der kommenden Ausgabe von Quality Engineering werden die beiden Modelle vorgestellt – worin sie sich unterscheiden und welche Gemeinsamkeiten sie aufweisen.
Die Modelle finden nur im Rahmen der Feldausfälle Anwendung. Es werden zum einen nur die Produkte betrachtet, bei denen ein Mangel erst nach Verlassen des Herstellerwerkes festgestellt wurde. Bei Ersatzteilen wiederum werden auch nur diejenigen Teile betrachtet, bei denen der Mangel erst nach Einbau und Verkauf an den Endkunden festgestellt wurde. Die Vereinbarungen über die Abwicklung von Sachmängeln sind in der Regel auf die Erstattung der durch das fehlerhafte Produkt verursachten Kosten gerichtet.
Referenzmodell teilt Märkte ein
Zur Berechnung der Ansprüche nach dem Referenzmodell sollte zunächst eine Einteilung in einen sendepflichtigen und einen nicht-sendepflichtigen Referenzmarkt stattfinden. So lässt sich festlegen, aus welchen Märkten die als mangelhaft gerügten Teile vorgelegt wurden.
Lässt sich feststellen, dass ein Mangel tatsächlich bestand, wird die Höhe des Betrages der Ersatzpflicht des Lieferanten aufgrund folgender Kalkulation bemessen: Einkaufspreis des OEM (x) festgelegter Gesamtfaktor = Betrag der Ersatzpflicht pro mangelhaftem Produkt
Der Gesamtfaktor wird wiederum aus den zwei Einzelfaktoren a + b gebildet: a + b = festgelegter Gesamtfaktor
Einzelfaktor a umfasst die Kosten für den Bezug des Ersatzteils, für den Transport-, die Abwicklung und Lagerung sowie die Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Teils. Faktor b stellt das Verhältnis der konkreten Ausfälle im Vergleich zu den weltweiten Ausfällen dar.
Die Kalkulation der Ersatzpflicht des Lieferanten nach dem Referenzmodell ist relativ kompliziert. In der Praxis umgeht man diesen Weg und pauschalisiert die Abwicklung: Dabei werden von vorneherein Mittelwerte für die Teilfaktoren der beiden Märkte anhand der Feldausfälle des bisherigen Lieferausfalls gebildet.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die versicherungsrechtlichen Konsequenzen, die im Rahmen von Vereinbarungen über die Abwicklung von Sachmängeln auftreten können. Es kann mitunter dazu kommen, dass die Gesamtkosten der weltweiten Ausfälle auf eine beträchtliche Summe ansteigen, die vom Deckungsschutz der Versicherung des Lieferanten nicht mehr umfasst ist. Den OEMs wird es daher ein Anliegen sein, ihre Ansprüche in einem Rahmen geltend zu machen, der noch von der Deckungszusage der Versicherung umfasst sein wird.
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