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Wann haftet eigentlich ein Mitarbeiter persönlich?

Alles was Recht ist
Wann haftet eigentlich ein Mitarbeiter persönlich?

Philipp Reusch, teras Rechtsanwälte, Saarbrücken

Die Kosten vieler Unternehmen aufgrund der Produkthaftungsrisiken steigen. Entweder, weil die Risiken sich realisieren oder weil die Prävention einen erheblichen – aber sinnvollen – Aufwand darstellt. Die zweite Alternative ist die wünschenswerte, aber leider tritt sie nicht immer ein. Viele Angestellte übersehen dabei leicht, dass Produkthaftungsfolgen nicht immer nur durch das Unternehmen, den Arbeitgeber abgedeckt werden. Auch wenn die zivilrechtliche Haftung zumeist das Unternehmen trifft, kann ein Mitarbeiter auch persönlich von einer Inanspruchnahme betroffen sein. Entweder in Folge eines Strafverfahrens oder in einem Zivilverfahren. Von einem Strafverfahren nur gering betroffen sind Mitarbeiter ohne herausgehobene Position. Also Mitarbeiter, die keine Weisungen geben oder die Weisungen selbständig umsetzen müssen. Alle anderen Mitarbeiter befinden sich strafrechtlich im Fokus der Ermittlungen, wenn Produkthaftungsfälle der Staatsanwaltschaft bekannt werden. Hierbei haftet nicht allein der Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens. Auch leitende Angestellte der mittleren Hierarchie können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie eine Entscheidung mitgetragen haben oder dieser nicht widersprochen haben, die später mitursächlich für einen Schaden ist. Die Rechtsprechung bezieht hier auch ausdrücklich die Angestellten in den Kreis der Verantwortlichen mit ein, die keine Verantwortung und Kompetenz in dem schadensauslösenden Bereich hatten. Mit anderen Worten: War der Marketingleiter bei der Sitzung anwesend, in der andere Bereichsleiter beschlossen haben, ein Produkt trotz festgestellter Mängel auf dem Markt zu belassen, kann er strafrechtlich verantwortlich gemacht werden; die Palette möglicher Straftaten reicht von Körperverletzung bis zu Totschlag.
Die Erkenntnisse aus einem solchen Strafverfahren können dann auch in einem Zivilverfahren genutzt werden. Die Neigung der Geschädigten, zuerst ein Strafverfahren abzuwarten und dann zivilrechtlich loszuschlagen, wird unserer Erfahrung nach auch immer größer. Was droht nun einem Mitarbeiter eines Unternehmens in dieser Zivilklage? Zunächst wird er mit einer Klage überzogen, die ihn und möglicherweise noch Vorgesetzte und Kollegen zusammen mit dem Arbeitgeber als Beklagte nennt. Wie oben ist festzuhalten: Solange es sich um einen Mitarbeiter ohne herausgehobene Position handelt, trifft den Mitarbeiter selten eine strafrechtliche Verantwortung. Vorsätzliche Taten sind hiervon selbstverständlich ausgenommen. Ebenso ausgenommen ist der Kreis der leitenden Angestellten. Diese können sehr wohl auch von einem Geschädigten in Anspruch genommen werden und haften dann auch mit ihrem Privatvermögen.
Im übrigen kommt es nicht einmal immer darauf an, nach außen – also gegenüber einem Geschädigten – in die Haftung zu gelangen. Unternehmensintern ist die Ursache eines Produktfehler meist schneller entdeckt, als es Staatsanwaltschaft oder Kläger erkennen können. Unternehmen erkennen daher auch sehr schnell, welcher Mitarbeiter persönlich verantwortlich ist. Bei der sogenannten Innenhaftung des Arbeitnehmers kann dieser dann in bestimmten Fällen von seinem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Allerdings sieht die Rechtsprechung hier den Grundsatz der gefahrgeneigten Arbeit vor: Ein Arbeitnehmer, der risikobelastete Tätigkeiten durchführt, haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht für seinen Fehler – bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit und Vorsatz aber schon. Arbeitnehmer, die in der Konstruktion und Entwicklung tätig sind, erheblich sensitive Bereiche im Unternehmen betreuen oder an alleinentscheidenden Schaltstationen sitzen, sollten sich daher schützen. Ein Schutz wird in manchen Fällen bereits von Tarifverträgen bereitgehalten, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken. Aber nicht alle Unternehmen und nicht alle Mitarbeiter sind tarifgebunden. Verantwortungsbewusste Unternehmen schützen daher ihre Mitarbeiter mit Arbeitsverträgen, die die Haftung der Mitarbeiter im Innenverhältnis begrenzen und im Außenverhältnis eine Freistellung vorsehen.
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