Beispielhafte Fälle hierfür können sein, dass durch ein mangelhaftes Produkt Aufwendungen entstanden sind (etwa für Nachbesserungsarbeiten) oder ein Lieferant im Vertrauen auf weitere Bestellungen des Kunden Material beschafft und bezahlt hat, das infolge ausbleibender Bestellungen nicht mehr genutzt werden kann. Aus rechtlicher Perspektive gilt grundsätzlich: Jede Partei muss die Tatsachen beweisen, die für sie günstig sind. Die sogenannte Beweislast trägt daher die Partei, die die Kosten geltend macht. Diese Partei hat sowohl das Bestehen als auch die Höhe zu beweisen.
Wie diese Beweislast erfüllt wird (Beweismaß), ist davon abhängig, wie ein damit befassendes Gericht dies beurteilen würde. Im Grundsatz gilt diesbezüglich §286 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht von der Wahrheit der Tatsachen überzeugt werden muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt hierfür einen „für das praktische Leben brauchbare[n] Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (VI ZR 164/18, Rn. 8).
Im Detail hilft diese Aussage des BGH für die Frage nach den konkreten Anforderungen an einen Beweis jedoch nicht weiter. Genügt es etwa, plausible Kalkulationen zu übermitteln, oder müssen vielmehr Rechnungen vorgelegt werden? Müssen gar die Belege von erfolgten Überweisungen vorgelegt werden?
Hier gilt: Es kommt darauf an. Es gibt zwar gerichtlich entschiedene Fälle (zum Beispiel das Urteil des LG Magdeburg vom 11.08.2015 – 11 O 617/15), die die Vorlage von Überweisungsbelegen fordern. Allerdings ist aufgrund der diesbezüglichen Ermessensentscheidung von Gerichten stets der Einzelfall für die Anforderungen an den konkreten Nachweis maßgeblich.
Ist es infolge der dargelegten Beweise streitig, ob und in welcher Höhe Kosten tatsächlich entstanden sind, obliegt es dem Gericht, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Höhe eines Anspruchs „unter Würdigung aller Umstände“ zu schätzen (§ 287 ZPO). Das kann im Ergebnis sowohl vor- als auch nachteilhaft sein. Daher empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise stets so konkret und vollständig wie möglich zu erbringen.
Vorsicht ist jedoch insbesondere dann geboten, wenn es bei der Plausibilisierung von Kosten um Informationen Dritter geht. Preise von Unterlieferanten können beispielsweise der Geheimhaltung unterliegen oder deren Mitteilung an andere Unternehmen kartell- und wettbewerbsrechtliche Relevanz haben und ggf. sogar gesetzlich verboten sein.
Da die Frage nach (konkreteren) Nachweisen über Kosten immer nur dann relevant wird, wenn die Gegenseite oder ein gegebenenfalls involviertes Gericht die bisherigen Nachweise als unzureichend rügt, kann es taktisch klug sein, Nachweise schrittweise zu erbringen. So können etwa zunächst interne Kalkulationen als Beweismittel vorgelegt werden. Dadurch kann erheblicher Aufwand für die häufig zeitaufwendige Aufbereitung von weiteren Unterlagen gespart werden. Um schon nicht in die Lage zu kommen, keine ausreichenden Belege zur Hand zu haben, sollten Nachweise für entstandene Kosten systematisch erfasst und verwaltet werden.