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Erprobungsklauseln in der Produkthaftung

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Erprobungsklauseln in der Produkthaftung

Welche Anforderung entstehen eigentlich aus der sogenannten Erprobungsklausel in den Bedingungswerken einer Produkthaftpflichtversicherung?

Da ich den genauen Wortlaut Ihrer Versicherungsbedingungen nicht kenne, lehne ich mich in den nachfolgenden Ausführungen hierzu an die Standard-Produkthaftpflichtbedingungen (ProdHP) an. Danach heißt die Ziffer 6.2.5– Erprobungsklausel wie folgt:

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen, noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
Sinn der Klausel ist es, für Erzeugnisse bei Inverkehrgabe eine ausreichende Erprobung vorauszusetzen.
Wer diese Erprobung vorgenommen hat, ist insofern irrelevant. Sind also Produkte von anderen Herstellern ausreichend erprobt und für sicher befunden worden und kennt der jeweilige Versicherungsnehmer dieses Ergebnis, ist eine Erprobung im Sinne der Ziffer 6.2.5 erfolgt. Ebenso ist die Erprobungsklausel nicht als Ausschluss für Personenschäden zu sehen. Vielmehr beschränkt sich der Ausschluss auf Sach- und Vermögensschäden. Die Ausschlussklausel ist auch dann nicht anzuwenden, wenn Sachschäden an zufällig beeinträchtigten Drittsachen eintreten. Eine bestimmungsgemäße Einwirkung ist vielmehr gegeben, wenn bei der konkreten Verwendung des Erzeugnisses auf die Drittsache eingewirkt werden soll; ein Funktionszusammenhang liegt vor, wenn das gelieferte Erzeugnis und die Drittsache gemeinsam verwendet werden, um eine bestimmt Aufgabe zu erfüllen. So etwa bei einer unzureichend erprobten Turbine, die den angeschlossenen Generator beschädigt (Versicherungsschutz ausgeschlossen) und weitere Sachschäden in der Umgebung verursacht. Insoweit ist da eine Grenzziehung nötig, wo der Funktionszusammenhang aufhört und der Ausschlusstatbestand nicht mehr eingreift.
Die Klausel greift nicht nur bei einem völlig neuen Erzeugnis ein, sondern auch bei in ihrer Zusammensetzung abgeänderten bzw. weiterentwickelten Erzeugnissen. In einem solchen Fall muss das Erzeugnis mit den geänderten neuen Konstellationen getestet werden; die Erprobung der Vorprodukte reicht nicht aus. Ebenso bei Änderungen eines Produktionsprozesses: soweit dieser geändert wird und dadurch das Erzeugnis Änderungen aufweist, ist das geänderte Erzeugnis zu erproben, nicht die vorhergehende Entwicklungsstufe.
Die Erprobung bedeutete, dass praktische Testverfahren zur Anwendung gelangen. Die Systematik, die zu einem positiven Ergebnis führt, gehört zum Begriffsinhalt der Erprobung: Erproben ist nicht „Herumprobieren“.
Der erforderliche Maßstab für eine ausreichende Erprobung ist der Stand der Technik. Der Stand der Technik ist insofern ein feststehender Rechtsbegriff. Er stellt das mittlere Anforderungsniveau dar und wir in den Erläuterungen bezeichnet als aktueller Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zur Erprobung, der die praktische Eignung des Erzeugnisses für den konkreten Verwendungszweck gesichert erscheinen lässt. Der Stand der Technik ist aber jedenfalls als ein den beteiligten Verkehrskreisen bekannter und definierter Begriff gut handhabbar.
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