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Informationsanspruch birgt Risiken

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Informationsanspruch birgt Risiken

Die Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) folgte 2012 dem anhaltenden Trend zu mehr Transparenz und weitete den Informationsanspruch der Verbraucher wesentlich aus. Für Hersteller besteht jedoch die Gefahr, auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenzulegen.

Neben den ursprünglichen Auskünften zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, wurde der Anspruch 2012 auch auf Verbraucherprodukte nach der Definition des Produktsicherheitsgesetzes erweitert. Darunter fallen weitestgehend alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt oder von Verbrauchern vorhersehbar benutzt werden könnten.

Ausgangslage für die Erweiterung des Anwendungsbereiches war dabei die nach dem Wortlaut des Gesetzgebers herrschende „strukturelle Informationsasymmetrie“ zwischen Verbrauchern und Herstellern. Der Geschädigte ist bei produkthaftungsrechtlichen und produzentenrechtlichen Ansprüchen darlegungs- und beweisbelastet. Der Gesetzgeber öffnete deshalb im Wege des VIG den geschädigten Verbrauchern seinen Fundus an Informationen hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit von Produkten.

Insbesondere gelangen – zumindest theoretisch – aufgrund der von den Behörden kraft ihrer Marküberwachungsfunktion durchgeführten Aufgaben umfangreiche Informationen über interne Prozessabläufe und Details zu möglicherweise fehlerhaften Produkten in die Hände der Behörden.

Im Gegensatz zum bereits seit 2005 geltenden Informationsfreiheitsgesetz, bei dem der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einen absoluten Ausschlussgrund gegen die Herausgabe bilden, unterliegen die Ansprüche nach dem VIG in der Regel keinen absoluten Beschränkungen. Entgegenstehende Belange nach § 3 VIG, die entweder öffentliche oder private sein können, unterliegen grundsätzlich einem Abwägungsvorbehalt für die Behörde.

Dadurch ist auch trotz der Gefahr der Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eine Information an den Verbraucher zu erteilen, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Informationserteilung besteht. Dabei zeigt sich, dass die Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe einen hohen Stellenwert beimisst.

Einen absoluten Ausschlussgrund gibt es nur für Informationen, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht übermittelt worden sind. Zur Begründung wird Bezug auf §§ 44 Abs. 4a, 5a und 44a LFGB genommen. Lebensmittel- und Futtermittelhersteller sind in diesen statuierten Mitteilungspflichten im Interesse der Gefahrenabwehr zur Kooperation mit den Behörden verpflichtet. Aus dieser Verpflichtung soll den Herstellern kein Nachteil entstehen. Die Parallelvorschrift § 6 Abs. 4 aus dem ProdSG findet hingegen keine Erwähnung in der Gesetzesbegründung, man wird ihre Anwendung gleichwohl unterstellen können. Hier gibt es allerdings immer wieder Diskussionen mit Behörden, die im Einzelfall die rechtlichen Rahmenbedingungen anders einschätzen.

Die tatbestandliche Erweiterung des Verbraucherinformationsgesetzes mit der weit gefassten Definition der Verbraucherprodukte birgt für die Hersteller erhebliche Risiken. Dabei unterliegt der Zugang zu hoch sensiblen Informationen in der Regel nur geringen Beschränkungen, wichtige Ausschlussgründe wie etwa der Schutz geistigen Eigentums oder Betriebsgeheimnisse unterliegen einem Abwägungsvorbehalt.

Einen gewissen Schutz können lediglich die Informationen bieten, die aufgrund einer gesetzlichen Kooperationspflicht zur Gefahrenabwehr an die Behörden übermittelt werden. Hersteller sollten daher Informationsanfragen stets ernst nehmen, über die sie von Behörden als beteiligte Dritte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens informiert werden. ■


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Der Autor:

Philipp Reusch



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