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Internationale Rechtsforderung an ein IMS

Alles was Recht ist
Internationale Rechtsforderung an ein IMS

Integrierte Managementsysteme sind auf dem Vormarsch und bewegen sich häufig im Rahmen internationaler Normsysteme. Diesen ist gemeinsam, dass sie Vorgaben für Einführung, Aufbau und Umsetzung von Managementsystemen bilden. Rechtlichen Charakter im Sinne eines Gesetzes haben diese Normsysteme (OHSAS 18001, ISO TS 16949 u.a.) gerade nicht. Dementsprechend kann eine Vorgabe im Sinne der Normen nur dann gesetzeskonform sein – und damit auch die Vorgaben eines Compliance Management erfüllen – wenn sie im Einklang mit den jeweiligen landesspezifischen Vorgaben gehalten ist. Das ist in vielen Fällen anzunehmen, aber eine juristische Sicherheit kann naturgemäß nicht nur aus einer Annahme erfolgen. Um ein Beispiel zu nennen: In der ISO TS 16949 sind Regelungen zur Aufbewahrung enthalten, die im VDA-Band 1 weiter präzisiert sein sollten. Hier wird die jeweilige nationale Norm in Bezug genommen. In einfachen Worten ausgedrückt: Aufbewahrt werden müssen Dokumente in jedem Land anders, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat. Das hat zunächst auch nichts mit der Frage zu tun, ob es sich hier um eine Niederlassung, eine Tochter- oder eine Schwestergesellschaft handelt. Denn die Regelungen des Staates gelten, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat. Es gilt also, die jeweiligen nationalen Regelungen herauszuarbeiten. Das gehört auch zu dem an dieser Stelle schon angesprochenen Compliance Management. Aus juristischer Sicht sollte in ein IMS vor allem die jeweilige gesetzliche Regelung einfließen, die einen hohen Grad an Schadenswahrscheinlichkeit mit sich bringt. Aus unserer Sicht haben wir es hier besonders mit Normen aus dem Arbeitsschutz, der Betriebssicherheit und den Inverkehrgaberegelungen im Bereich der Produkthaftung zu tun. In jedem Land gelten hier, trotz europaweiter einheitlicher Gesetzgebung, teilweise sehr unterschiedliche Vorgaben. Ein Beispiel der besonderen Art aus dem Nachbarland Frankreich: Die technische Spezifikation „AD 2000-Regelwerk“ konkretisiert alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die nach der europäischen Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) erfüllt werden müssen. Diese AD 2000 existiert in Deutschland, aber nicht in Frankreich. Hier gilt zwar über die 97/23/EG auch die Druckgeräterichtlinie, aber die AD 2000 existieren schlicht als untergesetzliche Norm nicht. Wie in dem deutschen System müssen die untergesetzlichen Normen nur eingehalten werden, soweit sie existieren. Die Heranziehung ausländischer Normen zur Ausfüllung nationaler Vakanzen ist allerdings nicht in der 97/23/EG geregelt. Hersteller von Druckgeräten in Frankreich müssen daher hier eine eigene Risikoabschätzung treffen, die die Sicherheitsziele der Normen erfüllen. Umgekehrt bietet ein in Frankreich hergestellter und in Deutschland verkaufter Druckbehälter nicht automatisch die Gewissheit, dass die in Deutschland geltende AD 2000 zur Erfüllung der Sicherheitsziele umgesetzt wurde. Ein anderes Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen verkauft eine Maschine nach Deutschland, die ohne CE-Kennzeichnung schon in Österreich betrieben wurde, bevor es die Maschinenrichtlinie gab. In Deutschland konnte die Maschine nicht eingesetzt werden, weil eben eine CE-Kennzeichnung fehlte. Nach UN-Kaufrecht wurde der Fall in Österreich verhandelt und zu Lasten des Käufers entschieden. Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen nach UN-Kaufrecht grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt. Die Herstellung rechtskonformer Arbeitssicherheit hat in jedem Fall mit der Frage zu tun, welche Arbeitsmittel ich einsetze. Und die Einhaltung der relevanten Regelungen im Gesetz hat schon im Nachbarland Österreich anderen Charakter als in Deutschland. Die Einhaltung solcher Normen setzt allerdings voraus, dass ein Unternehmen sich explizit mit solchen Risikopotenzialen beschäftigt, also regelmäßig gesetzliche Vorgaben für alle Bereiche eines IMS abprüft.

Der Autor
Philipp Reusch
teras Rechtsanwälte, Saarbrücken
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