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Neue Entscheidung zur Haftung des Fahrzeugherstellers

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Neue Entscheidung zur Haftung des Fahrzeugherstellers

Neue Entscheidung zur Haftung des Fahrzeugherstellers
Philipp Reusch Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken www.reuschlaw.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.06.2009 über die Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags entschieden. Dabei hat er auch grundsätzlich zu den Konstruktions- und Instruktionspflichten eines Herstellers Stellung genommen, so dass die Entscheidung auch für andere Branchen relevant ist. Denn: Auf Schadensrisiken bei Vorgängermodellen muss auch beim Nachfolgemodell hingewiesen werden.

Sachverhalt
Der Kläger ist Fahrer eines BMW, Modell 330 D. Als er durch ein Schlagloch fuhr beziehungsweise auf das unbefestigte Fahrbahnbankett geriet, löste der Thorax- und Kopfairbag seines Fahrzeugs aus. Hierdurch wurde der Kläger an der Halsschlagader verletzt, infolge dessen er einen Herzinfarkt erlitt. Der Kläger verlangte nun vom beklagten Hersteller Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz der durch den Unfall erlittenen Schäden.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hatte als Vorinstanz einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Kosten abgelehnt. Ein Anspruch ergebe sich weder aus der Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB noch aus der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine zum Schadensersatz führende Organisationspflichtverletzung sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Vor dem BGH hatte die Klage allerdings Erfolg. Entgegen dem Oberlandesgericht sah der BGH eine Verletzung der Konstruktions- und Instruktionspflicht des Herstellers als erwiesen an.
Konstruktionspflichtverletzung
Zunächst prüfte der BGH das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers. Ein solcher liegt vor, wenn das Produkt schon aufgrund fehlerhafter technischer Konzeption und Planung für den gefahrlosen Gebrauch ungeeignet ist. Es müssen bereits bei der Konstruktion alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um den gebotenen Sicherheitsstandard einzuhalten und so einen Produktfehler auszuschließen.
Der BGH hat in dieser Entscheidung die Konstruktionspflichten aus rein objektiver Sicht bestimmt. Es komme nicht darauf an, ob dem Hersteller die konstruktiven Möglichkeiten bekannt waren oder ob diese branchenüblich sind. Entscheidend sei allein, ob der Hersteller die nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik konstruktiv möglichen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat.
In dem vom BGH entschiedenen Fall gab es die Möglichkeit, die Fehlauslösung von Airbags durch Ultraschallsensoren zu verhindern. Da die große Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bestand, hätte der Hersteller diese Möglichkeit auch nutzen müssen. Der Einbau einer solchen Sensortechnik war erforderlich und zumutbar.
Instruktionspflichtverletzung
Danach untersuchte der BGH das Verhalten des Herstellers auch auf mögliche Instruktionsfehler.
Eine Verletzung der Instruktionspflicht ist gegeben, wenn der Hersteller nicht ausreichend vor gefahrbringenden Eigenschaften der ansonsten fehlerfreien Sachen warnt. Lassen sich von dem Produkt ausgehende Gefährdungen nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, hat der Hersteller den Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren des Produkts zu warnen, die der bestimmungsgemäße Gebrauch oder der voraussehbare Fehlgebrauch des Produktes mit sich bringen. Auch diese Instruktionspflicht bestimmte der BGH objektiv. Es komme nicht auf die subjektiven Erkenntnisse des Herstellers, sondern auf die rein objektiv zu bestimmende abstrakte Möglichkeit der Erkennbarkeit eines Fehlers an.
Eine Warnpflicht leitete der BGH daraus her, dass schon bei dem – inzwischen technisch überarbeiteten – Vormodell der Airbagsteuerung Fehlauslösungen auftraten. Allein deshalb sei dem Hersteller die potenzielle Gefahr einer Fehlauslösung bekannt gewesen.
Diese Argumentation stößt aber auf Bedenken: Pauschale Warnungen vor Problemen mit Vorgängermodellen würden zu ausufernden und unübersichtlichen Warnhinweisen führen. Dies ist mit dem Sinn der Instruktionspflicht nicht vereinbar. Außerdem ist es für den Hersteller regelmäßig nur schwer abschätzbar, ob die technische Überarbeitung zur endgültigen Problemlösung geführt hat. Ist – aus objektiver Sicht – das Produkt als sicher einzustufen, kann ein Warnhinweis nicht mehr gefordert sein.
Fazit
Auch wenn die Argumentation des BGH hinsichtlich der Instruktionspflichten wenig überzeugend ist, ist die Entscheidung zu beachten: Sind bei Vorgängermodellen Schadensrisiken aufgetreten, ist trotz technischer Überarbeitung eine Warnung auf die potenzielle Gefährlichkeit beim Nachfolgemodell erforderlich.
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