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Nutzer müssen mitdenken

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Nutzer müssen mitdenken

Nutzer müssen mitdenken
Alles was Recht ist Regelmäßige Beiträge zu rechtlichen Themen liefert Reusch Rechtsanwälte, Der Autor: Philipp Reusch www.reuschlaw.de
Wer seinen Kunden nicht klare Anweisungen zur Nutzung seiner Produkte gibt, muss im Schadensfall haften. Doch eine solche Instruktionspflicht hat ihre Grenzen. Vor allgemein bekannten oder klar erkennbaren Gefahren muss nicht gewarnt werden.

Jeder Hersteller hat eine Instruktionspflicht, um Nutzer vor den Gefahren zu warnen, die bei der vorausgesetzten Anwendung des Produktes entstehen. Eine Instruktion – etwa in Form einer Produktbeschreibung, einer Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung oder auch den Warnhinweisen auf der Verpackung – muss klar, eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Unzutreffende Produktbeschreibungen/-instruktionen können Produktfehler nach § 3 Abs. 1a ProdHaftG darstellen und können im Schadensfall eine Haftung nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG begründen.

Wie weit geht aber eine solche Instruktionspflicht? Muss der Hersteller vor jedem erdenklichen Fehlverhalten eines widersinnig handelnden Nutzers warnen? Wie weit ist also der vorhersehbare Fehlgebrauch zu definieren und wie tief sind demnach die Reaktionspflichten des Herstellers hierauf?
Diese Fragen stellen sich naturgemäß umso mehr, als die Nutzergruppe vom intensiv ausgebildeten Facharbeiter zu besonders hilfsbedürftigen, risikoträchtigen Verbrauchergruppen wie Kindern, älteren Menschen oder anderen Teilgruppen reicht. Während bei ersterem ein hohes Maß an spezifischem Wissen vorausgesetzt werden kann – zumindest in europäischen Ländern, sicher nicht mehr in klassischen Low-Cost-Countries – sind letztere Gruppen mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten.
Pool-Set verursacht Verletzung
Die Rechtsprechung gibt hier in regelmäßigem Abstand Anhaltspunkte für eine Bewertung. So auch das Landgericht Saarbrücken, dass sich mit einem zum Selbstaufbau vertriebenen Pool-Set beschäftigen musste. An dessen scharfen Kanten hatte sich die Klägerin am Fuß verletzt. Sie hielt es für einen Instruktionsfehler, dass der Hersteller nicht darauf hingewiesen habe, dass die Wände scharfkantig seien und man Sicherheitsarbeitsschuhe zu tragen habe.
Der Hersteller hatte lediglich auf folgendes hingewiesen: „Die Beckenmontage sollte mit mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Wir empfehlen beim Aufstellen der Stahlwand Handschuhe anzuziehen.“
Das Landgericht hielt die Klage für nicht begründet, insbesondere konnte es keinen Instruktionsfehler des Herstellers erkennen. Dieser sei verpflichtet, den Produktverwender vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des jeweiligen Benutzerkreises gehören. Die Montageanleitung für den Aufbau eines Swimmingpools bedürfe daher nicht eines ausdrücklichen Hinweises auf die Scharfkantigkeit einer dünnen Stahlwand und der Aufforderung zum Tragen von Sicherheitsschuhen.
Es gelten objektive Maßstäbe
Der Hersteller habe zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit nur diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falls zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar seien, wobei Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt werden.
Im Ergebnis lässt sich der allgemein bekannten Tatsache der Scharfkantigkeit einer dünnen Stahlplatte entnehmen, dass vor deren gefahrbringenden Eigenschaft nicht gewarnt werden muss. Abstrakt kann ein Hersteller demnach solche Gefahren aus seiner Instruktion ausnehmen, die ohnehin allgemein bekannt und erkennbar sind. ■
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