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Per Energieaudit gleich zweifach Kosten sparen

Beratung nach DIN EN 16247-1 als Voraussetzung für den Spitzenausgleich
Per Energieaudit gleich zweifach Kosten sparen

Per Energieaudit gleich zweifach Kosten sparen
Noch sind nicht alle Durchführungsdetails geklärt, doch sollten KMUs die Vorteile eines Energieaudits für sich prüfen Bild: TÜV Süd Die Autoren
Um weiterhin von steuerlichen Vergünstigungen profitieren zu können, müssen Unternehmen energieintensiver Branchen künftig nachweisen, dass sie ihre Energieeffizienz aktiv erhöhen. Der Nachweis erfolgt per ISO 50 001 oder EMAS. Für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es eine weniger aufwendige Alternative: das Energieaudit nach DIN EN 16247-1. Doch bestehen hier noch einige Unklarheiten.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt eine Ausnahmeregelung. Haben sie weniger als 250 Mitarbeiter und weisen sie maximal 50 Mio. Euro Jahresumsatz beziehungsweise 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme auf, können sie ein jährliches Energieaudit nach DIN EN 16247 zur Verbesserung der Energieeffizienz vornehmen. Dabei handelt es sich anders als beim Energiemanagementsystem nach ISO 50 001 nicht um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess gemäß einer Managementnorm, sondern vielmehr um eine energetische Zustandsbewertung. Der Energieeinsatz und der Energieverbrauch werden systematisch und fortlaufend untersucht und analysiert. Daraus ableitend ergibt sich die energetische Bewertung mit entsprechenden Einsparpotenzialen. Es besteht keine Verpflichtung, die gesamte Organisation zu untersuchen. KMU bestimmen selbst, welche Prioritäten hinsichtlich der energieintensiven Anlagen oder Prozesse gesetzt werden.

Es werden Einsparpotenziale aufgezeigt, die in kurz-, mittel- und langfristigen Zeitrahmen zum Beispiel als Investitionen umgesetzt werden können. Im Rahmen des Energieaudits erfolgt darüber hinaus eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeitsberechnung noch in einer Detailanalyse zu vertiefen.
Für große Organisationen, die planen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu implementieren, ist ein Energieaudit als erster Schritt hin zu einem ganzheitlichen Managementsystem sinnvoll. Denn hinsichtlich ihrer technischen Voraussetzungen bilden die Ergebnisse des Energieaudits nach DIN EN 16247 die Basis für die energetische Bewertung zur Einführung der Managementnorm. Insgesamt ist der interne Einführungs- und Erhaltungsaufwand eines Energieaudits nach DIN EN 16247 geringer als die Einführung und Weiterführung eines Managementsystems nach ISO 50 001 und damit für KMU kostengünstiger.
Allerdings bestehen hinsichtlich der Gesetzeslage inklusive Verordnungen noch einige Unklarheiten – auch wenn feststeht, dass KMU ab Antragsjahr 2013 einen Nachweis über ein Energieaudit zu erbringen haben, wenn sie vom Spitzenausgleich profitieren wollen.
Die DIN EN 16247-1 definiert allgemeine Anforderungen wie Eigenschaften eines qualitativ guten Energieaudits, Anforderungen an Energieaudits sowie Ablauf und Verpflichtungen des Auditprozesses. Dabei können Gebäude, Systeme oder Ausrüstung, aber auch Fahrzeuge, Prozesse oder Dienstleistungen Gegenstand des Audits sein. Ziel ist es, Energieauditdienstleistungen transpa-renter und effizienter zu gestalten. Die DIN EN 16247 ist für die Öffentliche Hand und Organisationen aus den Sektoren Gewerbe, Industrie und Wohnung (keine Privatwohnungen) anwendbar. Die Teile 2 bis 4 der DIN EN 16247 liegen derzeit nur als Entwurf vor und enthalten Zusatzangaben zu Gebäuden, Prozessen und Transport.
Wichtigster Punkt ist die noch ausstehende Durchführungsverordnung zum Energie- und Stromsteuergesetz. Zu klären ist etwa, wer die Energieaudits vornehmen soll und über welche Qualifikationen der Auditor verfügen muss. Weiterhin ist der Audit-Umfang unklar. Auch welche konkreten Schritte Antrag stellende Unternehmen vorzunehmen haben, ist offen. Beratungsunternehmen können daher den Aufwand nur unverbindlich abschätzen. Darüber hinaus plädiert der Bundesrat in seinem Entschließungsantrag zum Energie- und Stromsteuergesetz dafür, dass die im Rahmen des Spitzenausgleichs gewährten Steuerermäßigungen ausschließlich auf energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes begrenzt bleiben, die im internationalen Wettbewerb stehen. Ferner sollen die eingeräumten Ausnahmetatbestände nicht das energiepolitische Zieldreieck „sicher, bezahlbar, umweltverträglich“ gefährden.
Inwieweit diese Empfehlungen bei der Ausgestaltung der Durchführungsverordnung zur Energie- und Stromsteuer Eingang finden, ist noch nicht absehbar. Die Durchführungsverordnung sollte im ersten Halbjahr 2013 erscheinen. Nichtsdestotrotz sollten KMU zeitnah Kontakt zu potenziellen Beratungsunternehmen wie TÜV Süd aufnehmen, um dann schnell agieren zu können. ■
Daniel Böhme
Produktmanager Energieaudit
Dr. Michael Bunk
Leitung Energiesysteme
Danny Neumeier
Abteilung Anlagentechnik
alle TÜV Süd Industrie Service, www.tuev-sued.de
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