Kernpunkt gewährleistungsrechtlicher Ansprüche eines Kunden im kaufvertraglichen Bereich ist das Bestehen eines Mangels an der gekauften Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Ein Mangel kann als Sach- oder als Rechtsmangel vorliegen. Der eine wird in § 434 BGB definiert, der andere in § 435.
In der Zulieferindustrie macht der Sachmangel den weit überwiegenden Teil der Haftungsfälle aus. Daher sollte es im Interesse aller Vertragsparteien und insbesondere der Personen liegen, die mit der Abwicklung von Reklamationen zu tun haben, sehr genau abgrenzen zu können, ob und inwieweit ein Mangel vorliegt.
Treffen die Parteien hierzu in den vertraglichen Vereinbarungen keine besonderen oder abschließenden Regelungen, so werden für den Sachmangel die Regelungen des § 434 BGB herangezogen, der in seinem ersten Absatz in drei Stufen – grob zusammengefasst – die vereinbarten Beschaffenheiten als maßgeblich ansieht, sodann die Eignung für den im Vertrag vereinbarten Verwendungszweck und zuletzt eine Eignung für die gewöhnliche Verwendung sowie eine Beschaffenheit, die man üblicherweise erwarten kann. Man sieht es schon auf den ersten Blick: Über den § 434 BGB kommt man schnell wieder in die Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Verträge brauchen grundsätzlich
keine besondere Form
Hierbei sollte ein wichtiger Grundsatz nicht übersehen werden: Verträge und somit auch Teile hiervon bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form, sie sind demnach auch mündlich, per Fax oder E-Mail vereinbar. Der nachfolgend zusammengefasste, im März 2019 vom BGH entschiedene Fall (Aktenzeichen VIII ZR 213/18) macht deutlich, welche Folgen es haben kann, wenn man diese Strukturen zum einen nicht ausreichend berücksichtigt und/oder zum anderen relevante Vereinbarungen weder präzise formuliert noch hinreichend dokumentiert.
Dem Verfahren lag folgender Fall zugrunde: Ein Vogelfutterproduzent wollte seine Produktion erweitern und erwarb eine Vogelfutterverpackungsmaschine, die bis zu 40 Futterpackungen pro Minute (laut Auftragsbestätigung „up to 40 pcs/min“) verpacken können sollte. Nach vielen Querelen bei der Inbetriebnahme stellte sich nun aber heraus, dass die Maschine nur eine Verpackungskapazität von 9 Packungen pro Minute schaffte. Für den Käufer der Maschine stellte sich aus nachvollziehbaren Gründen die Frage, ob er aufgrund der aus seiner Sicht gegebenen Mangelhaftigkeit der Maschine Gewährleistungsrechte dem Verkäufer gegenüber geltend machen konnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des VII Senats des BGH liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr.1 BGB immer dann vor, wenn der Verkäufer deutlich macht, dass er für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft, die dem Käufer wichtig ist, in bindender Weise einstehen will. Keine allzu niedrige Hürde also.
Mangel an der Maschine auch nach
sachverständiger Prüfung nicht erkennbar
In der Angabe, die Maschine schaffe „up to 40 pcs/min“, konnte der BGH einen solchen Bindungswillen jedoch nicht erkennen, da die Formulierung „up to“ keine Mindestmenge bestätige und somit bereits dem Wortlaut nach auch die Verpackung einer geringeren Menge an Futtertüten vertragsgemäß sein konnte.
Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass eine Verwendung immer dann vertraglich vorausgesetzt sei, wenn zwischen den Vertragsparteien eine bestimmte Nutzungsart, die dem Käufer erkennbar wichtig ist, vereinbart wurde. Insoweit konnte der BGH jedoch auch keinen Mangel der Maschine erkennen, da sich die Maschine für die Verpackung von Vogelfutter eignete.
Auch im Übrigen konnte ein Mangel an der Maschine nach sachverständiger Prüfung nicht festgestellt werden, da sich die Maschine auch für die gewöhnliche Verwendung einer Verpackungsmaschine eignete und eine Beschaffenheit aufwies, die bei Verpackungsmaschinen üblich ist.
Somit bleibt weiterhin zu raten: Grundstrukturen der relevanten gesetzlichen Regelungen zu verstehen, Verträge und Abreden präzise zu formulieren und sauber zu dokumentieren, kann sehr viel Geld und Ärger sparen. ■
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Der Autor:
Daniel Wuhrmann
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