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Regressregeln in der Automobilindustrie

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Regressregeln in der Automobilindustrie

Original-Equipment-Manufacturer (kurz: OEM) sind seit jeher bestrebt, die Abwicklung von Schadensfällen zu pauschalieren. Der Ansatz ist betriebswirtschaftlich durchaus verständlich, nichtsdestotrotz häufig unangemessen und rechtlich problematisch.

Teilweise haben die insofern geschaffenen vertraglichen Konstrukte die Qualität von pauschalierten Schadensersatzansprüchen oder gar Vertragsstrafen. Zulieferer werden hierbei meist durch allgemeine Geschäftsbedingungen in solche Abreden hineingezogen. Unabhängig von der Frage, inwieweit der jeweilige OEM bezüglich solcher Regelungen und der konkreten Formulierung dieser handlungsbereit ist, so sollte doch ein jeder Zulieferer diesbezüglich sensibilisiert sein und schon intern über deren Akzeptanz entscheiden.

Neue Regelung
Nachfolgend wird eine neuere Regelung für Feldausfälle wiedergegeben und bewertet:
„Auf Basis der tatsächlich im abgelaufenen Kalenderjahr von xy an die Handelsorganisation auf Basis von Gewährleistungs- und Kulanzanträgen gezahlten Kosten, die im Zusammenhang mit den Produkten des Auftragnehmers entstanden sind, wird eine rückwirkende Abrechnung vereinbart.
Aus den tatsächlich von xy an die Handelsorganisation gezahlten Ist-Kosten, die den Produkten des Auftragnehmers zugeordnet sind, werden die GW-Netto-Kosten ermittelt.
Basis für den GWK-Ist-Kosten-Ausgleich ist eine begrenzte Anzahl von Produktgruppen, die alle Produkte des Auftragnehmers beinhalten und die vor der Abrechnung zwischen xy und dem Auftragnehmer festgelegt werden. Eine Änderung der Anzahl der Warenkörbe und deren Inhalte bedürfen einer Vereinbarung zwischen xy und dem Auftragnehmer.
Basierend auf den Ergebnissen der Teileprüfung oder von durchgeführten Analysen wird pro Warenkorb eine Quote für die technische Verantwortung ermittelt, welche auf die weltweiten Ausfälle dieses Warenkorbes übertragen wird.“
Brisante Formulierung
Diese nicht nur für Laien hochkomplizierte Formulierung hat es durchaus in sich:
Die Abrechnungsmethode des OEM ist von zwei generellen Pauschalierungen geprägt. Die Quote aus einer Stichprobe wird auf die weltweiten Kosten angewandt. Dabei handelt es sich ebenso um eine Umgehung des haftungsrechtlichen Beweisprinzips wie auch bei der zweiten Pauschalierung. Diese sieht nämlich eine Bildung von Warenkörben vor, in denen die Produkte des Auftragnehmers enthalten sind. Demnach wird bei Anwendung der Teileergebnisse auf den Warenkorb auch die Stichprobe wiederum auf den weltweiten Warenkorb übertragen – ohne Rücksicht auf dessen tatsächliche Verteilung. Unternehmen, die sich solchen Regelungen gegenüber sehen, sollten prüfen, inwieweit eine solche Regelung insbesondere aus Versicherungssicht akzeptabel ist.
Rechtsanwalt Daniel Wuhrmann
Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken
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