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Vom Betreiber zum Hersteller – Tücken der Eigenherstellung von Maschinen!

Alles was recht ist
Vom Betreiber zum Hersteller – Tücken der Eigenherstellung von Maschinen!

Viele Unternehmen bauen Maschinen oder Anlagen selbst oder bauen verschiedene Teile einer bestehenden Anlage selbst. Gründe hierfür sind in betriebsinternen Abläufen zu finden und in der Abwägung zwischen kostengünstiger Eigenherstellung und vermeintlich teurerem Fremdbezug. Hierdurch gehen die betroffenen Unternehmen aber auch ein hohes, zumeist unbekanntes rechtliches Risiko ein. Denn das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) regelt auch die Inverkehrgabe veränderter bestehender Produkte. Damit ist klar, dass der Hersteller von wesentlich – zu dem Begriff später mehr – veränderten Maschinen die europäische Maschinenrichtlinie, die über die 9. Verordnung zum GPSG in deutsches Recht übernommen wurde, wie für die Herstellung neuer Maschinen einzuhalten hat. Eine Inverkehrgabe liegt auch darin, die Maschine den Beschäftigten zur Arbeit zu überlassen. Eine komplett neu hergestellte Maschine, die der Betreiber selbst konstruiert und baut, fällt hier auf jeden Fall in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Die Maschinenrichtlinie verpflichtet den Hersteller, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen. Ziel der Gefahrenanalyse ( in der neuen Maschinenrichtlinie, die in drei bis vier Jahren deutsches Recht sein wird, heißt die Gefahrenanalyse Risikobewertung ) ist es, alle mit der Maschine verbundenen Gefahren über die gesamte Lebensdauer in allen Betriebsarten zu identifizieren und wenn möglich, nach dem Schema der integrierten Sicherheit zu beseitigen. In den Normen DIN EN 1050, DIN EN 12100–1 und DIN EN 12100–2 sind Hinweise enthalten, in welchem Rahmen die Gefahrenanalyse durchzuführen ist. Die Risikobeseitigung hat in der Reihenfolge:

Beseitigung oder Minimierung der Gefahren durch konstruktive Maßnahmen
Ergreifen von Schutzmaßnahmen
Benutzerinformationen
zu erfolgen. Das Unternehmen, dass eine Maschine selbst baut, muss dann aber auch eine Konformitätserklärung abgeben und das CE-Zeichen auf der Maschine anbringen wie ein „normaler“ Hersteller auch.
Beim Umbau oder bei Veränderung bestehender Anlagen hängen die oben genannten Pflichten davon ab, ob durch die Maßnahmen eine wesentliche Veränderung stattgefunden hat. Diese wesentliche Veränderung ist im Gesetz nicht explizit erklärt, weswegen in der Praxis auf Interpretationshilfen der zuständigen Behörden zurückgegriffen wird. Welchem Modell man hier auch folgen mag, ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die wesentliche Veränderung die der Sicherheit. Verändert sich die Sicherheit der Maschine durch die getroffenen Maßnahmen, handelt es sich um eine wesentliche Veränderung mit der Folge, dass eine neue Gefahrenanalyse durchzuführen ist und das komplette Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen ist. Und eine Veränderung der Sicherheit entsteht schnell – Einbau einer neuen Steuerung, Einbau eines neuen Antriebs, Ersetzung eines Förderbandes durch einen Roboter, Einbau einer Kontrollstelle. Viele Varianten sind hier denkbar. Und immer ist das Unternehmen aufgefordert, eine Bewertung der Gefahren vorzunehmen. Besteht danach eine Veränderung des bisherigen Zustandes zum neuen Zustand, handelt es sich um eine wesentliche Veränderung. Diese wesentliche Veränderung wird sich also bei Instandhaltung teilweise ebenso ergeben wie bei Um- und Anbau. Alle diese tatsächlichen Vorgänge lösen die Regelungen der Maschinenrichtlinie in ihrer deutschen Ausprägung aus. Das Unternehmen wird Hersteller und muss sich dezidiert mit den Gefahren der „neuen“ Maschine auseinander setzen. Ansonsten drohen hier die Gefahren des GPSG ebenso wie die Risiken der Betriebssicherheitsverordnung.
Der Autor
Philipp Reusch, teras Rechtsanwälte Saarbrücken
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