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Rechtliche Anforderungen an Prototypen

Rechtliche Anforderungen an Prototypen
in der Quality Engineering informiert reuschlaw regelmäßig über rechtliche Themen. Bild: merklicht/stock.adobe.com
Auf dem Weg zur Serienreife von Produkten ist es essenziell, mit Prototypen zu arbeiten. Doch welche Anforderungen an solche noch nicht serienreife Produkte zu stellen sind, ist den Beteiligten häufig nicht klar. Nicht selten entstehen Diskussionen, wenn Prototypen nicht die Erwartungshaltung der Kunden erfüllen und die Frage aufkommt, wer hierdurch entstandene Mehrkosten trägt.

Aus gesetzlicher Perspektive richten sich die Anforderungen an Prototypen, die von Herstellern an Kunden übergeben beziehungsweise verkauft werden, nach produkthaftungs- und produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften. Produkthaftungsrechtlich sind Hersteller per Gesetz (unter anderem aus § 823 Abs. 1 BGB und Produkthaftungsgesetz) verpflichtet, auch bei Prototypen konstruktiv und fabrikativ die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik leistbare Sicherheit zu gewährleisten und auf darüber hinaus verbleibende Risiken hinzuweisen und Kunden sowie Verwender entsprechend zu instruieren.

Im Übrigen gelten die produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften (unter anderem das Produktsicherheitsgesetz) uneingeschränkt. Existieren aus produktsicherheitsrechtlicher Perspektive keine spezifischen Anforderungen für die betreffende Produktart, müssen die Prototypen so beschaffen sein, dass sie – vereinfacht ausgedrückt – Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden.

Spannend wird es, wenn es um die vertraglichen Anforderungen geht. Diese sind dann von besonderer Relevanz, wenn es um Gewährleistungsansprüche und anderweitige vertragliche Ansprüche von Kunden gegenüber Herstellern geht.

Genau wie bei serienreifen Produkten gilt: Weicht die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel und/oder eine Pflichtverletzung vor. Zur Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit sind vorrangig die Vereinbarungen der betreffenden Parteien heranzuziehen. Haben diese zur Beschaffenheit von Prototypen nur unvollständige Vereinbarungen getroffen oder die Beschaffenheit gar nicht definiert, ist auf die objektiv erwartbare Beschaffenheit abzustellen. Deren Feststellung ist komplexer, da hierfür auch Branchenstandards wie etwa der VDA-Band zur Produktherstellung und -lieferung, und/oder öffentliche-rechtliche Vorschriften herangezogen werden können beziehungsweise müssen.

Diese Systematik macht klar: Die objektive erwartbare Beschaffenheit ist für Hersteller von Prototypen nur schwer abschließend festzustellen. Die Hersteller haften jedoch für Abweichungen hiervon.

Diese vertragliche Problematik sollte vorrangig durch klare und abschließende Vereinbarungen zwischen Herstellern und Kunden zur Beschaffenheit von Prototypen aufgelöst werden. Möchten Hersteller ihr Risiko für den Einsatz von Prototypen noch weiter verringern, wäre unter anderem die Vereinbarung einer Haftungshöchstsumme für durch Prototypen verursachte Schäden denkbar. Allerdings können Ansprüche Dritter, die durch Prototypen Schäden erleiden, nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit Kunden ausgeschlossen oder beschränkt werden. Für diese Fälle kann jedoch vereinbart werden, dass Kunden die Hersteller von Ansprüchen Dritter freistellen.


Bild: Reusch Rechtsanwälte

Thorsten Deeg

reuschlaw

www.reuschlaw.de

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