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Wann zahlt der Versicherer die Rückrufkosten?

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Wann zahlt der Versicherer?

Wann zahlt der Versicherer?
In der Quality Engineering informiert reuschlaw regelmäßig über rechtliche Themen. Bild: merklicht/stock.adobe.com
Selbst mit dem bestmöglichen Qualitätsmanagementsystem ist man nicht vor dem Risiko gefeit, dass die eigenen Produkte Ursache für einen Rückruf sind. Wenn der Fall dann eintritt, soll bestenfalls der eigene Versicherer zur Seite stehen und angefallene Kosten decken. Dies ist allerdings keine Selbstverständlichkeit.

Wer aktuell einschlägige Portale für Rückrufe analysiert, der wird schnell erkennen, dass deren Anzahl stetig steigt. In bestimmten Branchen steht dem auch noch eine sinkende Zahl an abgesetzten Produkten gegenüber. Gleichzeitig haben Rückrufe das Potenzial, Kosten in Millionenhöhe zu verursachen.

Rückrufkosten sind aber in der Regel weder von der „Allgemeinen Produkthaftpflichtversicherung“ noch von der „Allgemeinen Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung“ eines Unternehmens gedeckt. Sollten für diese Versicherungen keine individuellen Vereinbarungen zur Deckung von Rückrufkosten getroffen worden sein, bedarf es zu deren Deckung einer sogenannten „Rückrufkostenversicherung“.

Wie auch für andere Versicherungen hat der Gesamtverband der Versicherer (GDV) für diese Art der Versicherung (unverbindliche) Musterbedingungen veröffentlicht. Diese dienen den meisten Versicherern als Basis für die eigenen Versicherungsbedingungen. Neben Musterbedingungen für Rückrufrisiken von Herstellern und Händlern im Allgemeinen existieren auch Musterbedingungen für Rückrufrisiken von Kfz-Teile-Zulieferern.

Beide Bedingungen haben gemeinsam, dass sie Ansprüche von der Deckung ausschließen, die über die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer hinausgehen. Sowohl Hersteller und Händler im Allgemeinen als auch Kfz-Teile-Zulieferer im Besonderen haben gemein, dass sie sich regelmäßig vertraglichen Haftungserweiterungen ihrer Kunden ausgesetzt sehen. Auch aufgrund der häufig schwächeren Verhandlungsposition werden diese oft in Kauf genommen. Für eben solche Haftungserweiterungen kann jedoch der genannte Ausschluss zur Anwendung kommen und eine Versicherungsdeckung versagt werden. Ob und inwiefern das wirklich der Fall ist, bedarf einer Einzelfallprüfung.

Die gestiegenen Rückrufzahlen sowie auch die nur schwer kalkulierbaren Schadensvolumina bei Rückrufkosten führen dazu, dass Versicherer teilweise nur unter engen Voraussetzungen überhaupt Versicherungsschutz für vertragliche Haftungserweiterungen anbieten. Solche Voraussetzungen sind beispielsweise erhöhte Prämien, hohe Selbstbehalte oder erweiterte Risikoausschlüsse. Insbesondere für Kfz-Teile-Zulieferer lässt sich hier ein Trend erkennen: Je weiter „oben“ der Kfz-Teile-Zulieferer in der Lieferkette steht, desto umfangreicher sind seine vertraglichen Haftungserweiterungen, die die Kunden (z. B. OEM oder Tier 1) fordern und desto schwieriger wird die Versicherung derselben.

Diesem Problem kann nur durch sorgfältige und vorausschauende Vertragsgestaltung gegenüber den Kunden sowie eine Prüfung und Optimierung der eigenen Versicherungsdeckung begegnet werden. In Anbetracht des Schadenspotenzials eines Rückrufs sollte dieser Fall besonders sorgfältig geprüft werden.


Bild: Reusch Rechtsanwälte

Thorsten Deeg

reuschlaw

www.reuschlaw.de

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